Das Betäubungsmittelstrafrecht (BtM-Recht) bzw. Drogenstrafrecht gehört zum sogenannten Nebenstrafrecht. Die maßgeblichen Strafrechtsnormen befinden sich nicht im Strafgesetzbuch, sondern beispielsweise im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG). Zentralen Vorschriften des BtM-Rechts sind die §§ 29 ff. BtMG.
Diese regeln unter anderem die strafrechtlichen Konsequenzen bei Besitz und Anbau von Betäubungsmitteln sowie bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.Bei Vorwürfen aus dem Gebiet des BtM-Rechts kommt es häufig zu Durchsuchungen von Wohnungen und Beschlagnahme von Mobiltelefonen, PC‘s und Laptops. Auch Verhaftungen sind möglich.
Termin VereinbarenAlexander Knecht
Ihr Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht
Die Verteidigung und Beratung im Betäubungsmittelstrafrecht ist eines der Spezialgebiete der ausschließlich im Strafrecht tätigen Kanzlei Bonorden Knecht. Innerhalb der Kanzlei Bonorden Knecht ist Herr Rechtsanwalt Knecht Ihr Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht. Er trägt seit dem Jahr 2008 den Titel „Fachanwalt für Strafrecht“ und wurde in der FOCUS – Anwaltsliste der Jahre 2014 bis 2022 als „TOP – Rechtsanwalt“ im Fachgebiet Strafrecht ausgezeichnet.
Herr Rechtsanwalt Knecht ist seit 18 Jahren im Bereich der Strafverteidigung und Beratung von Mandanten im Betäubungsmittelstrafrecht / Drogenstrafrecht tätig. Hierdurch sowie durch ständige Fortbildungen auf diesem praxisrelevanten Teilgebiet des Strafrechts verfügt Herr Rechtsanwalt Knecht über eine überaus hohe Spezialisierung im Betäubungsmittelstrafrecht.
Wir unterstützen Sie
Sie können sich an uns insbesondere bei folgenden Vorwürfen aus dem Bereich des Betäubungsmittelstrafrecht werden:
Fachkompetente Rechtsberatung im Betäubungsmittelstrafrecht
Als Ihr Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht übernimmt Herr Rechtsanwalt Knecht auf diesem Gebiet des Strafrechts auch sehr komplexe Fälle, in denen eine hohe Straferwartung droht.
Dies gilt namentlich, wenn sich der Vorwurf auf eine sogenannte nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln bezieht, bei welcher eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe droht. Für die Beurteilung einer solchen nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln kommt es insoweit auf die konkrete Wirkstoffmenge des jeweiligen Betäubungsmittels an. Beim Anbau von Marihuana oder bei Vorwürfen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln stellt sich die Bestimmung dieser nicht geringen Menge dabei als besonders schwierig dar.
BtM-Recht:
Therapie statt Strafe / Außerstrafrechtliche Folgen / Aufklärungshilfe / Durchsuchung / Haft
Als erfahrener Anwalt für Betaübungsmittelstrafrecht berät Herr Rechtsanwalt Knecht umfassend über die in Ihrem Fall Erfolg versprechende Verteidigungsstrategie. Beispielsweise, ob Schweigen oder Aufklärungshilfe anzuraten sind. Auch Fragen der Strafvollstreckung (Stichwort: Therapie statt Strafe) sowie drohende außerstrafrechtliche Folgen behält Herr Rechtsanwalt Knecht dabei im Blick und klärt seine Mandanten über die insoweit teilweise komplizierten Einzelheiten auf. Nicht zuletzt umfasst die Beratung von Herrn Rechtsanwalt Knecht auch die Frage, ob gegen einen etwaigen Durchsuchungsbeschluss Beschwerde eingelegt werden soll, was Einfluss auf die Verwertbarkeit der Beweismittel haben kann. Schließlich verteidigt Herr Knecht auch im Falle von Untersuchungshaft äußerst engagiert, wobei er regelmäßig mit hohem Einsatz das Ziel einer Aufhebung des Haftbefehls oder zumindest einer Haftverschonung verfolgt. Auch hierdurch ist eine bestmögliche Strafverteidigung seiner Mandanten gewährleistet.