Verteidigungsansätze

Aussage-gegen-Aussage

Termin vereinbauren

Kennzeichnend für die weit überwiegende Mehrzahl strafrechtlicher Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs von Sexualstraftaten ist eine sog. Aussage-gegen-Aussage-Konstellation.

Sie ist grundsätzlich gegeben, wenn sich das verfahrensgegenständliche Geschehen ausschließlich zwischen der anzeigeerstattenden Person und der – die Vorwürfe bestreitenden – beschuldigten Person ereignet hat bzw. haben soll.

Sofern das angebliche Opfer Freunden oder Familienangehörigen von der angeblichen Tat berichtet haben sollte, ändert dies am Vorliegen einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation nichts. Denn bei diesen Freunden oder Familienangehörigen handelt es sich lediglich um Zeugen vom Hörensagen. Letzteres hat etwa das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Beschluss vom 12.07.2021, Az: 202 StRR 76/21 klargestellt (vgl. BayObLG, BeckRS 2021, 21211, Rn. 7, beck-online):

„…Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft liegt der Verurteilung eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation zu Grunde, weil sich das Geschehen ausschließlich zwischen dem die sexuellen Übergriffe bestreitenden Angeklagten und der Nebenklägerin abgespielt hat und sonst keine weiteren Beweismittel vorhanden sind, die die Richtigkeit der Aussage der Nebenklägerin belegen würden. Was die Angaben der Nebenklägerin gegenüber Ermittlungsbeamten und weiteren Zeugen, die in der Berufshauptverhandlung vernommen wurden, anbelangt, so handelt es sich insoweit lediglich um Zeugen vom Hörensagen, die nur das wiedergeben konnten, was die Nebenklägerin ihnen berichtet hat…“

Nach der Rechtsprechung sind an die Beweiswürdigung in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen – aber auch dann, wenn die beschuldigte Person zu den Vorwürfen schweigt – besondere Anforderungen zu stellen; namentlich muss die Aussage der anzeigeerstattenden Person, also die Belastungsaussage, einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen werden (vgl. hierzu KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl. 2023, StPO § 261 Rn. 100, beck-online).

Hieraus können sich fallabhängig eine Vielzahl von Verteidigungsansätzen ergeben.

Besondere Glaubhaftigkeitsprüfung bei Aussage-gegen-Aussage

Wie aufgezeigt, sind in Sexualstrafverfahren bei  Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen. Das bedeutet zunächst, dass alle Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung (also das Urteil) zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen von dem Gericht nicht nur erkannt, sondern auch in seine Überlegungen einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt werden müssen. Insbesondere ist hierbei die Belastungsaussage (also die Aussage, mit welcher das angebliche Opfer eine andere Person einer Sexualstraftat bezichtigt) einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen ist. Hierzu muss (1.) der Inhalt der Belastungsaussage sorgfältig analysiert, (2.) deren Entstehungsgeschichte ermittelt sowie mögliche Falschbelastungsmotive geprüft und (3.) die Aussage (insbesondere) in Bezug auf Detailliertheit, Konstanz und Plausibilität bewertet werden.

Zu alledem verweise ich auf den Beschluss des BayObLG vom 12.07.2021, Az: 202 StRR 76/21 (BeckRS 2021, 21211, Rn. 8, beck-online):

„In Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht, sind besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und auch in einer Gesamtschau gewürdigt hat… Dabei sind vor allem eine sorgfältige Inhaltsanalyse der den Angeklagten belastenden Aussage, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der Aussage, eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben von besonderer Relevanz (vgl. nur BGH, Urt. v. 17.02.2021 – 2 StR 222/20, bei juris, m.w.N.).“

Des Weiteren verweise ich hierzu auf den Beschluss des BGH vom 13.5.2020, Az: 2 StR 367/19 (BeckRS 2020, 12561 Rn. 6, beck-online):

„Für Fälle, in denen „Aussage gegen Aussage“ steht, hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung besondere Anforderungen an die Darlegung einer zur Verurteilung führenden Beweiswürdigung formuliert. Die Urteilsgründe müssen in einem solchen Fall erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 1987 – 3 StR 141/87, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1; Beschluss vom 22. April 1997 – 4 StR 140/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13; Senat, Urteil vom 3. Februar 1993 – 2 StR 531/92, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Beweiswürdigung 15; Urteil vom 6. April 2016 – 2 StR 408/15) und auch in einer Gesamtschau gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 30. August 2012 – 5 StR 394/12, NStZ-RR 2013, 19; Senat, Urteil vom 6. April 2016 – 2 StR 408/15 mwN). Erforderlich sind vor allem eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Angaben, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2005 – 4 StR 89/05, NStZ-RR 2005, 232, 233), eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2003 – 4 StR 73/03), sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben (Senat, Urteil vom 7. März 2012 – 2 StR 565/11 Rn. 9; Urteil vom 7. Februar 2018 – 2 StR 447/17 Rn. 8).“

Noch strengere Anforderungen gelten, wenn bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation die Belastungsaussage in einem wesentlichen Detail als bewusst falsch anzusehen ist. Dann bedarf es außerhalb dieser Aussage liegender, gewichtiger Gründe, um die übrige Aussage als glaubhaft ansehen zu können.Die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener hat insoweit in ihrem Beitrag mit dem Titel „Neuere Entwicklungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Konstellation Aussage gegen Aussage im Blickwinkel des § 261 StPO“ (in Deckers/Köhnken, Die Erhebung und Bewertung von Zeugenaussagen im Strafprozess, 4. Band, 2021, S. 59) unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 19.04.2007, Az: 4 StR 23/07, Rn. 11; vom 29.07.1998, Az. 1 StR 94/98 = BGHSt 44, 153, 158 und vom 17.11.1998, Az. 1 StR 450/98 = BGHSt 44, 256, 257, ausgeführt:

„Allein auf die Angaben des einzigen Belastungszeugen, dessen Aussage in einem wesentlichen Detail als bewusst falsch anzusehen ist, kann eine Verurteilung nicht gestützt werden.“

Und sie hat ergänzt:

„Dann muss das Tatgericht jedenfalls regelmäßig außerhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe nennen, die es ihm ermöglichen,  der Zeugenaussage im Übrigen zu glauben.“

Gleiches gilt, wenn die Belastungsaussage in späteren Vernehmungen ganz oder teilweise nicht mehr aufrechterhalten wird oder das Gericht der anfänglichen Schilderung weiterer Taten nicht folgt. Ich verweise auf die Entscheidung des BGH vom 29.07.1998, Az: 1 StR 94/98 (NJW 1998, 3788 ff., 3790 beck-online):

„Nach der Rechtsprechung des BGH müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, 13; § 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis; BGH, StV 1995, 6 [7]; StV 1997, 513; StV 1998, 362). Dies gilt besonders, wenn der einzige Belastungszeuge in der Hauptverhandlung seine Vorwürfe ganz (BGH, StV 1998, 250) oder teilweise nicht mehr aufrechterhält, der anfänglichen Schilderung weiterer Taten nicht gefolgt wird (vgl. BGH, NStZ 1996, 294; NJW 1996, 206; StV 1998, 469) oder sich sogar die Unwahrheit eines Aussageteils herausstellt. Dann muß der Tatrichter jedenfalls regelmäßig außerhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe nennen, die es ihm ermöglichen, der Zeugenaussage im übrigen dennoch zu glauben.“

Der Grund für diese – zu Recht – strengen Anforderungen liegt darin begründet, dass eine Verurteilung allein auf Grundlage der Belastungsaussage möglich ist und der Angeklagte in Aussage-gegen-Aussage- Konstellationen wenig Verteidigungsmöglichkeiten durch eigene Äußerungen zur Sachlage besitzt. Ich verweise hierzu nochmals auf die Entscheidung des BGH vom 29.07.1998, Az: 1 StR 94/98 (NJW 1998, 3788 ff., 3790  beck-online):

„Wird die Tat vom Tatopfer selbst in einer Zeugenaussage geschildert, so kann der Angekl. auf dieser Grundlage verurteilt werden, wenn das Tatgericht von der Glaubhaftigkeit der Aussage dieses einzigen Belastungszeugen überzeugt ist. Der Tatrichter muß sich jedoch bewußt sein, daß die Aussage dieses Zeugen einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen ist, zumal der Angekl. in solchen Fällen wenig Verteidigungsmöglichkeiten durch eigene Äußerungen zur Sachlage besitzt.“

Allerdings kann es für einen Beschuldigten bzw. Angeklagten im Einzelfall – und nach anwaltlicher Beratung – dringend anzuraten sein, sich zur Sache zu äußern. Eine entsprechende Einlassung kann dabei auch schriftlich über den Verteidiger erfolgen. Unabhängig davon ergeben sich aus den vorstehend beschriebenen Anforderungen an die besondere Glaubhaftigkeitsprüfung bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen fallabhängig Erfolg versprechende Verteidigungsansätze.

Umdeutung / Uminterpretation neutraler Ereignisse

Falschbeschuldigungen wegen Sexualstraftaten können ihre Ursache in der Umdeutung bzw. Uminterpretation von (in Wahrheit:) neutralen Ereignissen in strafbare Handlungen haben.

In der aussagepsychologischen Literatur wird dieses Phänomen ausdrücklich anerkannt (vgl. Blum, „Suggestive Prozesse bei der Zeugenbetreuung“ in Deckers/Köhnken, Die Erhebung und Bewertung von Zeugenaussagen im Strafprozess, 2. Auflage 2014, S. 353 ff., 367; diese zitiert Greuel 2001, S. 171):

„Zudem sind in der forensischen Praxis insbesondere Fälle problematisch, bei denen der Realitätsbezug des fraglichen Ereignisses gerade angezweifelt wird, wie es insbesondere bei „Aussage gegen Aussage“-Konstellationen typisch ist. „Hier gilt es also, die Hypothese einer suggestionsbedingten Umdeutung originär neutraler Erlebnisse (z. B. im Zusammenhang mit pflegerischen oder spielerischen Eltern-Kind-Interaktionen) abzuschätzen, die [bspw.] nun fälschlicherweise als sexuell missbräuchlich erinnert bzw. berichtet werden.“

Aber auch in der juristischen Literatur wird die Prüfung entsprechender (Umdeutungs-)Hypothesen verlangt (vgl. Braumandl/Pösl, Sexualstrafrecht, 2024, 277; zur Hypothesenbildung bei einem im Rahmen des Scheidungsverfahrens erhobenen Missbrauchsvorwurf):

„…so wäre bei der Beurteilung der Angaben des Kindes etwa die folgenden Subhypothesen denkbar: ● das Verhalten des beschuldigten Elternteils war sozialadäquate Nähe im Eltern-Kind-Verhältnis, wurde vom Kind jedoch als übergriffig wahrgenommen…“

Gerade bei längerem Zurückliegen des angeblichen Tatgeschehens (aber nicht nur dann) können – in Wahrheit: harmlose – Erlebnisse bedingt durch autosuggestive Einflüsse nachträglich uminterpretiert werden (vgl. Eisenberg, Punitivität versus Aussagepsychologische Sachkunde bei Tatvorwurf sexuellen MissbrauchsNZFam 2017, 1 ff., 4):

„Vom Entwicklungsverlauf her handelt es sich bei autosuggestiven Einflüssen in der Regel um ein langsames Entstehen durch Uminterpretation harmloser Erlebnisse bis hin zu subjektiver Gewissheit, und gerade deshalb können sich in der Praxis erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten zumal bei längerem Zurückliegen eines mutmaßlichen Tatgeschehens ergeben.“

Entsprechende (Falsch-)Aussagen sind insbesondere bei der Beschuldigung von Familienangehörigen, Ärzten, Physiotherapeuten, Lehrern oder Erziehern möglich. Abhängig von der Eigenschaft, in welcher der Beschuldigte gehandelt haben soll, dem Alter des angeblichen Opfers und der Intensität der behaupteten Handlung drohen in einem solchen Fall Fehlverurteilungen (beispielsweise) wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes, sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses oder sexueller Belästigung.

Kommt eine solche Umdeutung bzw. Uminterpretation in Betracht, ist es Aufgabe der Verteidigung, dies gegenüber Staatsanwaltschaft bzw. Gericht tatsächlich und aussagepsychologisch fundiert darzulegen.

Betäubungsmittelstrafrecht

Das Betäubungsmittelstrafrecht (BtM-Recht) bzw. Drogenstrafrecht gehört zum sogenannten Nebenstrafrecht. Die maßgeblichen Strafrechtsnormen befinden sich nicht im Strafgesetzbuch, sondern beispielsweise im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG). Zentralen Vorschriften des BtM-Rechts sind die §§ 29 ff. BtMG.

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Sexualstrafrecht

In kaum einem Teilgebiet des Strafrechts ist das Risiko einer Fehlverurteilung höher als im Sexualstrafrecht, wo häufig nur das vermeintliche Opfer als Zeuge oder Zeugin zur Verfügung steht.

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Wirtschaftsstrafrecht

Das Wirtschaftsstrafrecht ist ein komplexes und vielschichtiges Rechtsgebiet innerhalb des Strafrechts. Unter dem Wirtschaftsstrafrecht versteht man Straftaten, die im Kontext des Wirtschaftslebens begangen werden.

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Steuerstrafrecht

Unsere anwaltlichen Leistungen umfassen auch die Verteidigung in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und gerichtlichen Verfahren wegen des Vorwurfes von Steuerstraftaten.

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