Besitz von Kinderpornografie

– Vorwurf der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornografischer Inhalte –

Die Vorschrift des § 184b StGB regelt die Strafbarkeit des Umgangs mit Kinderpornografie. Darin werden eine Vielzahl möglicher Tathandlungen aufgezählt. In der Praxis am relevantesten ist der Besitz und die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte.

Die Verteidigung gegen entsprechende Vorwürfe erfordert ein hohes Maß an rechtlichem und technischem Spezialwissen sowie Erfahrung.

Praxisrelevant ist die Frage, ob der Beschuldigte überhaupt Kenntnis von dem Besitz kinderpornografischer Inhalte auf seinem Mobiltelefon oder anderen Speichermedien hatte. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der Beschuldigte Mitglied von WhatsApp-Gruppen mit einer hohen Anzahl von Gruppenmitgliedern war, in welche regelmäßig eine Vielzahl von Nachrichten – und dabei vereinzelt auch Kinderpornografie – eingestellt wurden. Daneben sind aber auch weitere Fälle denkbar, bei welchen kinderpornografische Dateien (Bilder, Videos, GIFs) auf Laptop, PC oder Mobiltelefon des Beschuldigten gelangten, ohne dass dieser hiervon Kenntnis erhalten hatte.

Verfahren wegen des Vorwurfes des Besitzes und der Verbreitung von Kinderpornografie gehen regelmäßig mit Wohnungsdurchsuchungen einher, bei welchen sämtliche Speichermedien sichergestellt werden. Dabei lohnt es sich, die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung sorgfältig zu überprüfen, denn eine solche setzt einen auf Tatsachen gestützten Anfangsverdacht sowie einen Auffindeverdacht voraus. In Einzelfällen kann sich aus einer rechtswidrigen Durchsuchung dabei ein Beweisverwertungsverbot ergeben.

Die Strafandrohungen wegen des Umgangs mit kinderpornografischen Inhalten sind zwischenzeitlich erheblich verschärft worden und auch die außerstrafrechtlichen Konsequenzen einer Verurteilung können gravierend sein. Angesichts dessen erfordert eine kunstgerechte Verteidigung neben dem bereits erwähnten Spezialwissen auch eine hohe Verantwortungsübernahme sowie Einsatzbereitschaft, um Fehlverurteilungen zu vermeiden bzw. unangemessen harte Urteile abzuwenden.

Herr Rechtsanwalt Bonorden verteidigt seit Jahren hochspezialisiert gegen Vorwürfe des Umgangs mit Kinderpornografie. Er verfügt deshalb über profunde Erfahrungen in diesem Bereich der Verteidigung. Seine Mandate bearbeitet er intensiv und mit hohem Einsatz, was unerlässlich ist, um eine bestmögliche Verteidigung in Verfahren wegen Umgangs (Verbreitung, Besitz etc.) mit Kinderpornografie zu gewährleisten.

Er verteidigt insbesondere (leitende) Angestellte, Freiberufler, Unternehmer, Angestellte im öffentlichen Dienst sowie in sozialen Einrichtungen und Beamte, einschließlich Lehrer. Neben der Verteidigung von Erwachsenen übernimmt Herr Rechtsanwalt Bonorden auch die Vertretung von Jugendlichen und Heranwachsenden.

Der räumliche Schwerpunkt seiner Verteidigungstätigkeit liegt im Großraum Ludwigsburg – Stuttgart – Heilbronn. Aufgrund seiner hohen Spezialisierung verteidigt Herr Rechtsanwalt Bonorden auf Anfrage aber auch bundesweit in Sexualstrafsachen.

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Die Rechtsanwälte

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