Sexueller Übergriff

– Vorwurf des sexuellen Übergriffs

Die Vorschrift des § 177 Abs. 1 StGB regelt die Strafbarkeit des sexuellen Übergriffs (die weiteren Absätze des Paragraphen enthalten weitere Tatbestandsalternativen).

Er lautet: „Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“

Praxisrelevant ist hierbei insbesondere, ob es tatsächlich einen entgegenstehenden Willen gab und ob dieser erkennbar war. In diesem Zusammenhang ergeben sich nicht selten eine Vielzahl von rechtlichen und tatsächlichen Fragestellungen, die einer sorgfältigen Prüfung bedürfen.

Von besonderer Bedeutung ist außerdem die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussage des angeblichen Opfers, wofür Spezialkenntnisse aus den Bereichen der Aussagepsychologie und Gedächtnispsychologie unerlässlich sind. Teilweise ist auch die Hinzuziehung rechtsmedizinischer Expertise notwendig.

Wichtig ist, dass die Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren aktiv geführt wird, wobei in Einzelfällen auch die Fertigung umfangreicher Verteidigerschriftsätze für eine erfolgreiche Verteidigung unerlässlich sein kann.

Nicht zuletzt ist es notwendig, dass sich der Verteidiger mit speziellen Phänomenen wie dem False-Memory-Syndrom bzw. Scheinerinnerungen sowie dem Münchhausen-by-proxy-Syndrom (Münchhausen-Stellvertretersyndrom) auskennt.

Von höchster Bedeutung ist schließlich die ausführliche Erörterung der Vorwürfe bzw. des Geschehens mit dem Mandanten als Grundlage dafür, welches Verteidigungsvorgehen zu wählen ist.

Angesichts der erheblichen Strafandrohungen und den möglichen außerstrafrechtlichen Konsequenzen von Verurteilungen wegen sexuellen Übergriffs erfordert eine kunstgerechte Verteidigung dabei eine sehr hohe Einsatzbereitschaft, um Fehlverurteilungen zu vermeiden bzw. unangemessen harte Urteile abzuwenden.

Herr Rechtsanwalt Bonorden verteidigt seit Jahren hochspezialisiert und mit hohem Einsatz gegen Vorwürfe des sexuellen Übergriffs. Er verfügt deshalb über vertiefte Erfahrungen in diesem Bereich der Verteidigung, welche auch die oben beschriebenen Phänomene umfassen.

Er verteidigt insbesondere (leitende) Angestellte, Freiberufler, Unternehmer, Angestellte im öffentlichen Dienst sowie in sozialen Einrichtungen und Beamte, einschließlich Lehrer. Neben der Verteidigung von Erwachsenen übernimmt Herr Rechtsanwalt Bonorden auch die Vertretung von Jugendlichen und Heranwachsenden.

Der räumliche Schwerpunkt seiner Verteidigungstätigkeit liegt im Großraum Ludwigsburg – Stuttgart – Heilbronn. Aufgrund seiner hohen Spezialisierung verteidigt Herr Rechtsanwalt Bonorden auf Anfrage aber auch bundesweit in Sexualstrafsachen.

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Die Rechtsanwälte

RA Christian Bonorden

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