Besitz von Jugendpornografie

– Vorwurf der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes jugendpornografischer Inhalte –

Die Vorschrift des § 184c StGB regelt die Strafbarkeit des Umgangs mit Jugendpornografie. Darin werden eine Vielzahl möglicher Tathandlungen aufgezählt. In der Praxis am relevantesten ist der Besitz und die Verbreitung jugendpornografischer Inhalte.

Die Verteidigung gegen entsprechende Vorwürfe erfordert ein hohes Maß an rechtlichem und technischem Spezialwissen und Erfahrung.

Praxisrelevant ist die Frage, ob der Beschuldigte überhaupt Kenntnis von dem Besitz jugendpornografischer Inhalte auf seinem Mobiltelefon oder anderen Speichermedien hatte. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der Beschuldigte Mitglied von WhatsApp-Gruppen mit einer hohen Anzahl von Gruppenmitgliedern war, in welche regelmäßig eine Vielzahl von Nachrichten – und dabei vereinzelt auch Jugendpornografie – eingestellt wurden. Daneben sind aber auch weitere Fälle denkbar, bei welchen jugendpornografische Dateien (Bilder, Videos, GIFs) auf Laptop, PC oder Mobiltelefon des Beschuldigten gelangten, ohne dass dieser hiervon Kenntnis erhalten hatte.

Weiterhin ist es erforderlich, dass der Verteidiger das von den Ermittlungsbehörden behauptete – angeblich jugendliche – Alter der auf den Bild- oder Videodateien gezeigten Personen kritisch überprüft und beweisrechtlich würdigt.

Verfahren wegen des Vorwurfes des Besitzes und der Verbreitung von Jugendpornografie gehen regelmäßig mit Wohnungsdurchsuchungen einher, bei welchen sämtliche Speichermedien sichergestellt werden. Dabei lohnt es sich, die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung sorgfältig zu überprüfen, denn eine solche setzt einen auf Tatsachen gestützten Anfangsverdacht sowie einen Auffindeverdacht voraus. In Einzelfällen kann sich aus einer rechtswidrigen Durchsuchung dabei ein Beweisverwertungsverbot ergeben.

Der Umgang mit jugendpornografischen Inhalten kann nicht unerhebliche Strafen nach sich ziehen. Auch die außerstrafrechtlichen Konsequenzen einer Verurteilung können gravierend sein. Angesichts dessen erfordert eine kunstgerechte Verteidigung neben dem bereits erwähnten Spezialwissen auch eine hohe Verantwortungsübernahme sowie Einsatzbereitschaft, um Fehlverurteilungen zu vermeiden bzw. unangemessen harte Urteile abzuwenden.

Herr Rechtsanwalt Bonorden verteidigt seit Jahren hochspezialisiert gegen Vorwürfe des Umgangs mit Jugendpornografie. Er verfügt deshalb über vertiefte Erfahrungen in diesem Bereich der Verteidigung. Seine Mandate bearbeitet er intensiv und mit hohem Einsatz, was unerlässlich ist, um eine bestmögliche Verteidigung in Verfahren wegen Umgangs (Verbreitung, Besitz etc.) mit Jugendpornografie zu gewährleisten.

Er verteidigt insbesondere (leitende) Angestellte, Freiberufler, Unternehmer, Angestellte im öffentlichen Dienst sowie in sozialen Einrichtungen und Beamte, einschließlich Lehrer. Neben der Verteidigung von Erwachsenen übernimmt Herr Rechtsanwalt Bonorden auch die Vertretung von Jugendlichen und Heranwachsenden.

Der räumliche Schwerpunkt seiner Verteidigungstätigkeit liegt im Großraum Ludwigsburg – Stuttgart – Heilbronn. Aufgrund seiner hohen Spezialisierung verteidigt Herr Rechtsanwalt Bonorden auf Anfrage aber auch bundesweit in Sexualstrafsachen.

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Die Rechtsanwälte

RA Christian Bonorden

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