Veruntreuung StGB

Klare Erläuterung und Rechtsprechung

Untreue, auch bekannt als Veruntreuung, ist ein Begriff im deutschen Strafrecht und in § 266 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Diese Straftat liegt vor, wenn jemand eine ihm anvertraute Befugnis missbraucht oder eine Pflicht zum Schutz fremder Vermögensinteressen verletzt. Fälle von Veruntreuung können sowohl im beruflichen als auch im privaten Umfeld auftreten und können weitreichende strafrechtliche Folgen haben.

Unsere Kanzlei Bonorden Knecht ist spezialisiert auf Fragen des Wirtschaftsstrafrechts und das Thema Untreue. Wir beraten und unterstützen Mandanten bei rechtlichen Fragestellungen bezüglich Veruntreuung, insbesondere in Bezug auf die Prüfung von möglichen Straftatbeständen. Außerdem übernehmen wir die Vertretung im Strafverfahren.

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Das Wichtigste im Überblick

  • Veruntreuung ist ein Straftatbestand im deutschen Strafrecht, geregelt in § 266 StGB
  • In besonders schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren verhängt werden.
  • Wir als Ihr Rechtsanwalt bieten Beratung und Vertretung bei rechtlichen Fragestellungen rund um das Thema Veruntreuung.

Was ist Veruntreuung?

Veruntreuung ist ein Begriff, der für verschiedene Vermögensdelikte verwendet wird, bei denen der Täter in einer besonderen Vertrauensstellung rechtswidrig und zum Schaden des Eigentümers Werte aneignet, die ihm überlassen oder anvertraut sind. Im deutschen Strafrecht fällt Veruntreuung unter den § 266 des Strafgesetzbuches (StGB) als Untreue. Dabei handelt es sich um eine Vermögensschädigung durch schädigende Pflichtverletzungen von innen, wie etwa in Fällen von Missbrauch eingeräumter Entscheidungsmacht durch den Täter.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Veruntreuung ist ein Vermögensdelikt im deutschen Strafrecht und wird gemäß § 266 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Die Straftat der Untreue dient dazu, das Vermögen von Personen vor missbräuchlichen Eingriffen durch andere, denen eine Treuepflicht obliegt, zu schützen. 

Strafbarkeitsvoraussetzungen

Die Strafbarkeit der Untreue setzt voraus, dass der Täter eine ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag, Rechtsgeschäft oder Treueverhältnis obliegende Treuepflicht verletzt. Dabei muss der Täter entweder die Befugnis missbrauchen, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten. Dies kann in Form von Missbrauch oder Treuebruch geschehen.

Die Strafen für Untreue reichen von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren. In besonders schweren Fällen, beispielsweise bei Veruntreuung von hohen Geldbeträgen oder besonderer Schädigung des Opfers, kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren verhängt werden.

Beispiele für Veruntreuung

  • Ein Geschäftsführer entnimmt unberechtigterweise Gelder aus dem Konto der Firma, um private Schulden zu begleichen.
  • Ein Mitarbeiter einer gemeinnützigen Organisation verwendet Spendengelder für private Zwecke.
  • Ein Vereinsvorstand verwendet Mitgliedsbeiträge, um eigene Schulden abzuzahlen oder für private Vorhaben.

In allen diesen Fällen wurden die Betroffenen Opfer von Veruntreuung. Die Kanzlei Bonorden Knecht unterstützt Sie bei allen Fragen zum Thema Veruntreuung StGB. Wenn Sie auf der Suche nach einem Fachanwalt sind, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Folgen einer Veruntreuung

Die Veruntreuung, auch als Untreue bezeichnet, ist im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) in § 266 geregelt. Bei Verstoß gegen diese Norm drohen sowohl Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren als auch Geldstrafen. Die Strafe variiert je nach Schwere des Vergehens und dem verursachten Vermögensschaden. Die Haftung des Täters erstreckt sich dabei auf den gesamten Vermögensnachteil, der durch seine Handlungen entstanden ist.

Zivilrechtliche Folgen

Neben den strafrechtlichen Konsequenzen können auch zivilrechtliche Folgen aus der Veruntreuung entstehen. Hierbei steht insbesondere die zivilrechtliche Haftung für den verursachten Schaden im Vordergrund. 

Wir als Rechtsanwalt legen großen Wert darauf, unsere Mandanten jederzeit transparent und umfassend über den Stand der Angelegenheit zu informieren. Unser Ziel ist es, gemeinsam mit Ihnen bestmögliche Lösungen zu erarbeiten und Ihnen in der gesamten Verfahrensdauer beiseite zu stehen.

Häufig gestellte Fragen

Veruntreuung, auch als Untreue bekannt, wird gemäß § 266 StGB bestraft. Die Strafe kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe sein. In besonders schweren Fällen, beispielsweise bei hohen Schadenssummen oder wenn der Täter in einer besonders verantwortlichen Position war, kann die Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren betragen.

Untreue nach § 266 StGB umfasst Handlungen, bei denen eine Person, die Vermögensbetreuungspflichten gegenüber einer anderen Person oder Organisation hat, diese Pflicht verletzt und dadurch dem Vermögen des Betreuten einen Schaden zufügt. Dabei kann es sich zum Beispiel um Missbrauch von Geldern, Veruntreuung von Firmenvermögen oder untreue Geschäftsführung handeln.

Ein Vermögensschaden im Kontext der Untreue liegt vor, wenn das Vermögen des Geschädigten aufgrund der untreuen Handlung geschmälert wurde. Dies kann beispielsweise der Verlust von Geldern oder die Verschlechterung der Vermögenslage sein. Wichtig ist, dass der Schaden unmittelbar aufgrund der Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht entsteht.

Nein, für die Verfolgung einer Veruntreuung ist kein Antrag notwendig. Es handelt sich um ein Offizialdelikt, das heißt, die Staatsanwaltschaft wird von sich aus tätig und ermittelt gegen den beschuldigten Täter.

Die Verjährungsfrist für den Tatbestand der Untreue beträgt in der Regel fünf Jahre. In besonders schweren Fällen kann die Verjährungsfrist jedoch bis zu zehn Jahre betragen.

Der Hauptunterschied zwischen Veruntreuung und Betrug liegt in der Art der Vermögensschädigung. Bei der Veruntreuung verletzt der Täter seine Vermögensbetreuungspflicht und fügt dadurch dem Geschädigten einen Schaden zu. Beim Betrug hingegen täuscht der Täter den Geschädigten vorsätzlich und verleitet ihn dadurch, sich selbst oder einen Dritten zu schädigen. Während bei der Veruntreuung also die Verletzung einer Treuepflicht im Fokus steht, ist beim Betrug die bewusste Täuschung das zentrale Element.

Wir unterstützen Sie

Sie können sich an uns insbesondere bei folgenden Vorwürfen aus dem Bereich des Wirtschaftsrechtes wenden:

UNTREUE VERRAT VON GESCHÄFTSGEHEIMNISSEN INSIDERHANDEL UND MARKTMANIPULATION
BETRUG (KAPITALANLAGEBETRUG) BANKROTT UND BILANZFÄLSCHUNG VORTEILSNAHME UND BESTECHLICHKEIT
SUBVENTIONSBETRUG INSOLVENZVERSCHLEPPUNG VORENTHALTEN/ VERUNTREUEN ARBEITSENTGELT

Die Rechtsanwälte

RA Christian Bonorden

RA Alexander Knecht

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