Sexuelle Belästigung

– Vorwurf sexuelle Belästigung –

Die Vorschrift des § 184i StGB regelt die Strafbarkeit der sexuellen Belästigung.

Sie lautet in ihrem Grundtatbestand:

„Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.“

Die sexuelle Belästigung erfordert folglich – anders als der sexuelle Übergriff – keine sexuelle Handlung, vielmehr genügt eine Berührung in „sexuell bestimmter Weise“. In der Praxis handelt es sich hierbei nicht selten um die Gretchenfrage: Ist die Berührung bereits sexuell bestimmt oder noch nicht? Aber selbst wenn man von einer sexuell bestimmten Berührung ausgeht, muss diese sexuelle Bestimmung vom Vorsatz umfasst sein, was sich bei Berührungen, die nicht die primären und sekundären Geschlechtsmerkmale betreffen, nicht von selbst versteht.

Praxisrelevant sind Vorwürfe der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz oder in Situationen ohne Zeugen. Diese werden teilweise auch plakativ „MeToo“-Fälle genannt. Nicht selten sind Beschuldigungen dieser Art gerade für Personen des öffentlichen Lebens bzw. sog. Prominente mit erheblichen Vorverurteilungen und Diffamierungen verbunden. Umso wichtiger ist eine engagierte und gleichzeitig bedachte Verteidigung.

Von besonderer Bedeutung ist hierbei die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussage des angeblichen Opfers, wofür Spezialkenntnisse aus den Bereichen der Aussagepsychologie und Gedächtnispsychologie unerlässlich sind.

Wichtig ist, dass die Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren aktiv geführt wird, wobei in Einzelfällen auch die Fertigung umfangreicher Verteidigerschriftsätze für eine erfolgreiche Verteidigung unerlässlich ist.

Von herausragender Bedeutung ist bei alledem die eingehende Erörterung der Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs von Kindern mit dem Mandanten, weil nur auf dieser Basis eine seriöse und Erfolg versprechende Verteidigung möglich ist.

Angesichts der Strafandrohung, vor allen Dingen aber vor dem Hintergrund der bei einer Verurteilung wegen sexueller Belästigung drohenden arbeits- bzw. beamtenrechtlichen Konsequenzen, erfordert eine kunstgerechte Verteidigung in Verfahren wegen sexueller Belästigung eine sehr hohe Einsatzbereitschaft, um Fehlverurteilungen zu vermeiden.

Herr Rechtsanwalt Bonorden verteidigt seit Jahren hochspezialisiert und mit hohem Einsatz gegen Vorwürfe der sexuellen Belästigung. Er verfügt deshalb über vertiefte Erfahrungen in diesem Bereich der Verteidigung und arbeitet vertrauensvoll mit den – häufig ebenfalls in Fällen dieser Art eingebundenen – Arbeits- und Medienrechtlern zusammen.

Herr Rechtsanwalt Bonorden verteidigt insbesondere (leitende) Angestellte, Freiberufler, Unternehmer, Angestellte im öffentlichen Dienst sowie in sozialen Einrichtungen und Beamte, einschließlich Lehrer. Neben der Verteidigung von Erwachsenen übernimmt Herr Rechtsanwalt Bonorden auch die Vertretung von Jugendlichen und Heranwachsenden.

Der räumliche Schwerpunkt seiner Verteidigungstätigkeit liegt im Großraum Ludwigsburg – Stuttgart – Heilbronn. Aufgrund seiner hohen Spezialisierung verteidigt Herr Rechtsanwalt Bonorden auf Anfrage aber auch bundesweit in Sexualstrafsachen.

Kontaktieren Sie uns gerne. Sie werden kurzfristig zurückgerufen.

Die Rechtsanwälte

RA Christian Bonorden

RA Alexander Knecht

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme – gerne rufen wir sie auch zurück.

    * Pflichtfelder