Das neue Konsumcannabisgesetz

Der Beitrag stellt das Konsumcannabisgesetz (KCanG) vor und erklärt die wichtigsten Auswirkungen.

Nach langen Vorbereitungen hat die Bundesregierung mit dem KCanG zum 01.04.2024 eine Koalitionsvereinbarung aus dem Jahre 2021 umgesetzt. Seit dem 1.4.2024 ist erstmals ein begrenzter Umgang mit dem früheren Betäubungsmittel Cannabis erlaubt.

Zentral ist die Regelung des § 2 KCanG , welcher ein allgemeines verwaltungsrechtliches Umgangsverbot statuiert, aber davon gleichzeitig ausgewählte Handlungen Volljähriger ausnimmt. Ausdrücklich erlaubt und damit für sich genommen kein Anknüpfungspunkt mehr für einen strafprozessualen Anfangsverdacht ist der Besitz zum Eigenkonsum von bis zu 25 g Cannabis in der Öffentlichkeit bzw. drei lebenden Pflanzen und 50 g zu Hause (§ 3 KCanG).

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1. Strafvorschriften

§ 34 KCanG orientiert sich ausdrücklich an den §§ 29 ff. BtMG.

Die Vorschrift lautet wie folgt:

Die Vorgehensweise ist in der Strafprozessordnung (StPO) klar definiert:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer

Die rechtlichen Grundlagen einer Hausdurchsuchung sind vornehmlich im Strafgesetzbuch (StGB), im Betäubungsmittelgesetz (BtMG), im Konsumcannabisgesetz (KCanG), und in der Strafprozessordnung (StPO) verankert.

  1. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1
    • a) mehr als 30 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist,
    • b) insgesamt mehr als 60 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt oder
    • c) mehr als drei lebende Cannabispflanzen besitzt,
  2. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2
    • a) mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbaut oder
    • b) Cannabispflanzen nicht zum Eigenkonsum anbaut,
  3. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 3 Cannabis herstellt,
  4. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 4 mit Cannabis Handel treibt,
  5. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 5 Cannabis einführt oder ausführt,
  6. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 6 Cannabis durchführt,
  7. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 7 Cannabis ab- oder weitergibt,
  8. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 8 Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch überlässt,
  9. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 9 Cannabis verabreicht,
  10. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 10 Cannabis sonst in den Verkehr bringt,
  11. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 11 sich Cannabis verschafft,
  12. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 12
    • a) mehr als 25 Gramm Cannabis pro Tag erwirbt oder entgegennimmt,
    • b) mehr als 50 Gramm Cannabis pro Kalendermonat erwirbt oder entgegennimmt,
  13. entgegen § 2 Absatz 2 Cannabinoide extrahiert,
  14. ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 Satz 1 Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken besitzt, anbaut, herstellt, einführt, ausführt, erwirbt, entgegennimmt, abgibt, weitergibt, Cannabinoide aus der Cannabispflanze extrahiert oder mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken Handel treibt,
  15. (zukünftig in Kraft)
  16. (zukünftig in Kraft).

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 16 ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 10 oder Nummer 13, 15 oder Nummer 16 gewerbsmäßig handelt,
  2. durch eine in Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 bis 10 oder Nummer 13 bis 16 bezeichnete Handlung die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet,
  3. als Person über 21 Jahre
    • a) eine in Absatz 1 Nummer 7 bis 9 genannte Handlung begeht und dabei Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen ab- oder weitergibt, zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder verabreicht oder
    • b) ein Kind oder einen Jugendlichen bestimmt, eine in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 11, 12 oder Nummer 15 genannte Handlung zu begehen oder zu fördern, oder
  4. eine Straftat nach Absatz 1 begeht und sich die Handlung auf eine nicht geringe Menge bezieht.

(4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

  1. im Fall des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a gewerbsmäßig handelt,
  2. als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, eine in Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 oder Nummer 10 genannte Handlung zu begehen oder eine solche Handlung zu fördern,
  3. eine in Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Nummer 13 genannte Handlung begeht, die sich auf eine nicht geringe Menge bezieht, und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder
  4. eine Straftat nach Absatz 1 begeht und sich die Handlung auf eine nicht geringe Menge bezieht.eine in Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 11 genannte Handlung begeht, die sich auf eine nicht geringe Menge bezieht und dabei eine Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand mit sich führt, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist.eine Straftat nach Absatz 1 begeht und sich die Handlung auf eine nicht geringe Menge bezieht.

(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 13 oder Nummer 15 und 16 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

2. Auswirkungen

Auch auf Sachverhalte mit Cannabis, die sich bereits vor dem 01.04.2024 ereignet haben, ist gem. § 2 Abs . 3 StGB das mildeste Gesetz anzuwenden. Das Konsumcannabisgesetz hat viele Verbrechensvorwürfe nach dem BtMG nunmehr lediglich als Vergehen eingestuft. So ist beispielsweise das gewerbsmäßige Handeltreiben mit Cannabis nur noch mit einem Strafrahmen von mindestens 3 Monaten Freiheitsstrafe ausgestaltet, während es nach dem alten Recht einen Strafrahmen nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe hatte.

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RA Christian Bonorden

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