Subventionsbetrug

Ein Subventionsbetrug ist eine Täuschung über subventionserhebliche Tatsachen gegenüber dem Subventionsgeber durch falsche Angaben oder Bescheinigungen oder eine Verwendung der Sach- oder Geldleistungen entgegen einer subventionserheblichen Beschränkung. Aktuelle Beispiele aus der Praxis sind im Bereich der Corona-Hilfen und des Kurzarbeitergeldes angesiedelt.

Subventionsbetrug ist eine Straftat, die mit Geld- und Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Geregelt ist er in § 264 Strafgesetzbuch (StGB).

Die Freiheitsstrafe kann in einfachen Fällen bis zu fünf, in schweren Fällen bis zu zehn Jahre betragen.

Strafbar ist die Erklärung falscher oder unvollständiger Angaben, die zweckwidrige Mittelverwendung, das Unterlassen subventionsrelevanter Angaben sowie das Vorlegen unrechtmäßig erlangter Subventionsbescheinigungen.

Nicht nur Unternehmer, auch Privatpersonen können sich bei entsprechendem Fehlverhalten strafbar machen.

Schon leichtfertiges Handeln kann die Strafbarkeit begründen (§ 264 Abs. 3 StGB).

Bei einem Subventionsbetrug kann man durch eigenes Tätigwerden unter Umständen eine Strafbarkeit verhindern. So wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert bzw. sich freiwillig und ernsthaft darum bemüht, dass die Subvention nicht gewährt wird. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich bei entsprechenden Vorwürfen umfassend von unserer Strafrechtskanzlei beraten und verteidigen lassen.

Als Mandant erwartet Sie eine erfahrene, fachlich hoch qualifizierte und taktisch versierte Verteidigung.

Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz

Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) ist ein Gesetz, das außerhalb des Anwendungsbereichs des Betäubungs- und Arzneimittelgesetzes den Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen (NpS) reguliert. Es ist am 16. November 2016 in Kraft getreten.

Es handelt sich um ein Auffanggesetz für Stoffe, welche nicht vom Betäubungsmittelgesetz (BtMG) umfasst sind.

Mit dem Gesetz soll die Ausbreitung von Designerdrogen bekämpft werden. Designerdrogen sind Suchtstoffe, die illegal hergestellt wurden und durch geringfügige Abwandlungen der chemischen Struktur und ihren pharmakologischen Eigenschaften nicht dem BtMG unterstehen und somit auch nicht durch das BtMG verboten sind.

Eine besondere Form der Designerdroge stellen die NpS dar, die seit dem Jahr 2005 in der Drogenszene eine zunehmende Rolle spielen. Diese psychoaktiv wirkenden Stoffe oder Produkte wurden extra dafür entwickelt, die Wirkung klassischer Drogen nachzuahmen. Sie werden (rechtlich fehlgehend) als „Legal Highs“ beworben und z.B. als Lufterfrischer, Kräutermischung, Badesalze, etc. zumeist offen im Internet oder verdeckt im Darknet angeboten.

Von den NpS geht aber – wie bei klassischen Drogen – auch eine erhebliche Gesundheitsgefahr aus, wie z.B. Kopfschmerzen, Übelkeit, Herzrasen, Wahnvorstellungen, Kreislaufprobleme, Vergiftungen oder Psychosen.

Zunächst wurde vom Gesetzgeber versucht, dem zu begegnen, indem die NpS jeweils einzeln dem BtMG unterstellt wurden. Es wurden mehr als 100 NpS in das BtMG aufgenommen. Allerdings nahm die Zahl der NpS auf dem Markt trotzdem stetig zu, da die Produzenten der NpS ihre Produkte durch kleine chemische Veränderungen andauernd anpassten, um so das BtMG zu umgehen. Die Folge war eine Strafbarkeitslücke dieser NpS.

Das Bundesgesundheitsministerium hat mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe ein eigenständiges Gesetz geschaffen, um besser gegen NpS vorgehen zu können und hat dadurch die Strafbarkeitslücke geschlossen. Hier sind nicht mehr nur einzelne Wirkstoffe, sondern komplette Stoffgruppen aufgeführt und somit verboten.

Das NpSG besteht aus lediglich 7 Normen. In der Anlage zu § 2 Nr. 1 NpSG sind die Stoffgruppen aufgeführt, welche dem Gesetz unterfallen.  

Handelt es sich um Stoffe, die durch das BtMG oder AMG (Arzneimittelgesetz) umfasst sind, so gehen die dort stärker ausdifferenzierten Regelungen denen des NpSG vor.

Das NpSG unterscheidet zwischen einem verwaltungsrechtlichen und einem strafrechtlichen Verbot.

Dem verwaltungsrechtlichen Verbot unterliegt das Handeltreiben, das Inverkehrbringen, das Verbringen in den, aus dem und durch den Geltungsbereich des Gesetzes, das Verabreichen, das Besitzen und das Erwerben (§ 3 Abs. 1 NpSG). Dieses Verbot schafft die Voraussetzung für die Sicherstellung und Vernichtung der NpS auf Grundlage der Polizeigesetze der Länder und des Bundespolizeigesetzes (§ 3 Abs. 3 NpSG).

Das strafrechtliche Verbot stellt nur Tathandlungen unter Strafe, welche auf eine Weitergabe zielen: Handeltreiben, Inverkehrbringen, Herstellen und das Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes zum Zwecke des Inverkehrbringens (§ 4 NpSG).  Das bedeutet, dass grundsätzlich der Erwerb und der Besitz von NpS zum Zwecke des Eigenkonsums nicht strafbewehrt ist (allerdings verboten nach § 3 NpSG).

Sie werden allerdings strafrechtlich erfasst, wenn sie ihrerseits Teil einer anderen strafbewehrten Handlung – wie etwa des Handeltreibens oder des Inverkehrbringens – sind.

Aufgrund der Entwicklung des Marktes mussten auch die Stoffgruppen des NpSG weiterentwickelt werden. Die Anlage wurde um weitere Stoffgruppen erweitert und somit auf den aktuellen Stand der Erkenntnisse gebracht. Die letzte Änderung ist am 07. Oktober 2022 in Kraft getreten.

Psychoaktive Stoffgesetze

Die Rechtsanwälte

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