Herstellung / Anbau von Betäubungsmitteln

Herr Rechtsanwalt Knecht verteidigt bereits seit 18 Jahren im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts. Hierdurch verfügt er in diesem Bereich über exzellente Erfahrungen. Ferner bildet er sich regelmäßig im Betäubungsmittelstrafrecht fort und setzt sich intensiv mit der aktuellen Rechtsprechung auseinander. Er bearbeitet seine Mandate stets mit höchstem Einsatz, was unerlässlich ist, um eine bestmögliche Verteidigung im Verfahren wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu gewährleisten.

Der Schwerpunkt seiner Verteidigungstätigkeit liegt in Baden-Württemberg. Auf Anfrage übernimmt er aber auch bundesweit Mandate in diesem Bereich.

Beim Vorwurf Anbau von Betäubungsmitteln verteidigt Herr Rechtsanwalt Knecht in erster Linie Menschen, die mit sogenannten „Indoorplantagen“ ihre eigenen Hanfpflanzen hochziehen, insbesondere um den illegalen Beschaffungsmarkt zu vermeiden. Hier ist es leider häufig so, dass eine sogenannte nicht geringe Menge, also das Überschreiten des Grenzwertes von 7,5 Gramm reinem THC, schnell erreicht ist und man sich dann einem Verbrechensvorwurf gegenüber ausgesetzt sieht, der in der Regel eine Mindeststrafe von einem Jahr nach sich zieht

Unter dem Herstellen von Betäubungsmitteln versteht man laut der gesetzlichen Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 4 BtMG das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln.

Gewinnung bedeutet die mechanische oder chemische Trennung von Betäubungsmittelpflanzen und deren Produkten während das Anfertigen die chemische Entwicklung halb- oder vollsynthetischer Betäubungsmittel umfasst.

Bei dem Zubereiten geht es vor allem um Mischungs-, Streckungs- und Lösungsvorgänge, die an Betäubungsmitteln vorgenommen werden.

Unter Bearbeitung versteht man alle mechanischen und chemischen Veränderungen von Betäubungsmitteln, beispielhaft hierfür ist das Pressen von Cannabisharz in Platten.

Etwas anderes hingegen ist die Verarbeitung, welche die Einwirkung auf Stoffe umfasst, die zu einer Zubereitung oder zu einem neuen Stoff führen, so zum Beispiel bei der Lösung eines Betäubungsmittels in Alkohol oder auch der Tarnung eines Betäubungsmittels.

Im Gegensatz zum Zubereiten umfasst das Reinigen die Befreiung eines Betäubungsmittels von Fremdstoffen.

Unter Umwandeln versteht man eine mechanische oder chemische Veränderung von Stoffen in neue Betäubungsmittel mit neuartigen Eigenschaften.

Sehen Sie sich mit einem der geschilderten Vorwürfe konfrontiert? Dann beraten wir Sie zeitnah und kompetent.

Kontaktieren Sie uns gerne. Sie werden kurzfristig zurückgerufen.

Cannabis – Legalisierung

Verteidigung gegen den Vorwurf des Besitzes von Kinderpornografie

Der derzeit geltende Strafrahmen für den Besitz von Kinderpornografie gemäß § 184b Abs. 3 StGB, der eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vorsieht – während der zuvor geltende Strafrahmen als Mindeststrafe lediglich Geldstrafe vorsah -, ist weit überzogen. In einer Vielzahl von Konstellationen wird er dem Handlungs- und Erfolgsunrecht entsprechender Taten nicht einmal ansatzweise gerecht. Vor allen Dingen deshalb, weil damit Verfahrenseinstellungen wegen Geringfügigkeit oder gegen Zahlung einer Geldauflage nicht mehr möglich sind.

Hiergegen werden auch verfassungsrechtliche Bedenken erhoben – auch von Richtern. Die Reform des Sexualstrafrechts durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.06.2021, auf welche diese Gesetzesverschärfung zurückzuführen ist, wird sogar aus den Reihen der Strafverfolger kritisiert. So vertritt Staatsanwältin Dr. Julia Bussweiler, Frankfurt a.M., in ihrem Beitrag im Editorial der Fachzeitschrift Strafverteidiger 2023, Heft 6, mit dem Titel „Rolle rückwärts bei der Reform des Sexualstrafrechts – lessons learned“. die Ansicht: „Für Täter hat auch der frühere Strafrahmen ausreichend Spielraum belassen, um eine tat- und schuldangemessene Verurteilung auszusprechen und um insbesondere bei niederschwelligen Schutzgutverletzungen adäquat und unter Berücksichtigung der Interessen aller Verfahrensbeteiligten zu reagieren.“

Ungeachtet dessen gibt es immer wieder Konstellationen, in denen Personen zu Unrecht des Besitzes von Kinderpornografie gemäß § 184b StGB beschuldigt werden, weil sie von diesem gar keine Kenntnis hatten. Zuweilen wird seitens Strafverfolgungsbehörden und Gerichten auch das Alter der Personen zu Unrecht als kindlich bestimmt oder fälschlicherweise ein pornografischer Inhalt i.S.v. § 184b StGB angenommen.

Es ist deshalb unerlässlich, dass sich der Verteidiger in Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie auch mit computertechnischen Besonderheiten der Speicherung von Dateien und der Funktionsweise von WhatsApp und anderen Mitteilungsplattformen sowie mit den bei der Altersbestimmung zugrunde zu legenden Grundsätzen auskennt. Die Kenntnis hierzu ergangener Rechtsprechung und publizierter Literatur ist gleichermaßen Voraussetzung für eine erfolgreiche Verteidigung.

Von größter Bedeutung ist es dabei, dass sich der Verteidiger intensiv mit den Ermittlungsakten auseinandersetzt, um diese auf unzutreffende, lückenhafte, oder zumindest zu hinterfragende Ausführungen seitens der ermittelnden Kriminalbeamten und IT-Forensiker zu untersuchen. Auch die Sichtung der verfahrensgegenständlichen Dateien (welche regelmäßig in einem sog. Sonderband enthaltend sind) ist unerlässlich, um zu überprüfen, ob deren Einordnung als kinderpornografisch wirklich zutreffend ist.

Nicht zuletzt ist Grundlage jeder erfolgreichen Verteidigung gegen den Vorwurf des Besitzes von Kinderpornografie nach § 184b Abs. 3 StGB die ausführliche Erörterung der Vorwürfe mit dem Mandanten.

Dies alles erfordert regelmäßig einen hohen zeitlichen Einsatz. Dabei gilt auch hier der Grundsatz, dass eine kunstgerechte Verteidigung selbstverständlich bereits im Ermittlungsverfahren ansetzt und nicht erst abwartet, bis Anklage erhoben wird.

Aufgrund der langjährigen Erfahrung und sehr hohen Spezialisierung von Herrn RA Bonorden in der Verteidigung gegen Vorwürfe des Besitzes von Kinderpornografie können Sie auf eine in jeder Hinsicht kunstgerechte – aber auch menschlich zugewandte – Verteidigung vertrauen.

Aussage gegen Aussage

Sexueller Übergriff unter Ausnutzung eines Überraschungsmoments

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 27.07.2021, Az: 1 StR 210/21 (Neue Zeitschrift für Strafrecht 2022, 39), die Voraussetzungen des sexuellen Übergriffs unter Ausnutzung eines Überraschungsmoments gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB konkretisiert. Hierdurch sollen nur die sexuellen Handlungen unter Strafe gestellt werden, „deren sich die andere Person nicht versieht („Überraschungsmoment“) und deshalb keine Gegenwehr entfalten kann oder ihnen zwar noch im letzten Moment gewahr wird, aber wegen der Schnelligkeit der Abläufe zur Bildung oder Kundgabe eines ablehnenden Willens außer Stande ist…“ Vorausgesetzt werde also gerade, dass aufgrund der Überraschung kein entgegenstehender Wille gebildet und rechtzeitig kundgetan werden könne. Das sei dann nicht der Fall, wenn die Geschädigte unabhängig von einem Überraschungsmoment, infolge geistiger Behinderung nicht in der Lage ist, die sexuellen Absichten des Angeklagten zu erkennen. Die vom Landgericht infolge der geistigen Behinderung der Geschädigten angenommenen Voraussetzungen des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB beanstande der BGH hingegen nicht.

Subventionsbetrug

Ein Subventionsbetrug ist eine Täuschung über subventionserhebliche Tatsachen gegenüber dem Subventionsgeber durch falsche Angaben oder Bescheinigungen oder eine Verwendung der Sach- oder Geldleistungen entgegen einer subventionserheblichen Beschränkung. Aktuelle Beispiele aus der Praxis sind im Bereich der Corona-Hilfen und des Kurzarbeitergeldes angesiedelt.

Subventionsbetrug ist eine Straftat, die mit Geld- und Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Geregelt ist er in § 264 Strafgesetzbuch (StGB).

Die Freiheitsstrafe kann in einfachen Fällen bis zu fünf, in schweren Fällen bis zu zehn Jahre betragen.

Strafbar ist die Erklärung falscher oder unvollständiger Angaben, die zweckwidrige Mittelverwendung, das Unterlassen subventionsrelevanter Angaben sowie das Vorlegen unrechtmäßig erlangter Subventionsbescheinigungen.

Nicht nur Unternehmer, auch Privatpersonen können sich bei entsprechendem Fehlverhalten strafbar machen.

Schon leichtfertiges Handeln kann die Strafbarkeit begründen (§ 264 Abs. 3 StGB).

Bei einem Subventionsbetrug kann man durch eigenes Tätigwerden unter Umständen eine Strafbarkeit verhindern. So wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert bzw. sich freiwillig und ernsthaft darum bemüht, dass die Subvention nicht gewährt wird. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich bei entsprechenden Vorwürfen umfassend von unserer Strafrechtskanzlei beraten und verteidigen lassen.

Als Mandant erwartet Sie eine erfahrene, fachlich hoch qualifizierte und taktisch versierte Verteidigung.

Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz

Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) ist ein Gesetz, das außerhalb des Anwendungsbereichs des Betäubungs- und Arzneimittelgesetzes den Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen (NpS) reguliert. Es ist am 16. November 2016 in Kraft getreten.

Es handelt sich um ein Auffanggesetz für Stoffe, welche nicht vom Betäubungsmittelgesetz (BtMG) umfasst sind.

Mit dem Gesetz soll die Ausbreitung von Designerdrogen bekämpft werden. Designerdrogen sind Suchtstoffe, die illegal hergestellt wurden und durch geringfügige Abwandlungen der chemischen Struktur und ihren pharmakologischen Eigenschaften nicht dem BtMG unterstehen und somit auch nicht durch das BtMG verboten sind.

Eine besondere Form der Designerdroge stellen die NpS dar, die seit dem Jahr 2005 in der Drogenszene eine zunehmende Rolle spielen. Diese psychoaktiv wirkenden Stoffe oder Produkte wurden extra dafür entwickelt, die Wirkung klassischer Drogen nachzuahmen. Sie werden (rechtlich fehlgehend) als „Legal Highs“ beworben und z.B. als Lufterfrischer, Kräutermischung, Badesalze, etc. zumeist offen im Internet oder verdeckt im Darknet angeboten.

Von den NpS geht aber – wie bei klassischen Drogen – auch eine erhebliche Gesundheitsgefahr aus, wie z.B. Kopfschmerzen, Übelkeit, Herzrasen, Wahnvorstellungen, Kreislaufprobleme, Vergiftungen oder Psychosen.

Zunächst wurde vom Gesetzgeber versucht, dem zu begegnen, indem die NpS jeweils einzeln dem BtMG unterstellt wurden. Es wurden mehr als 100 NpS in das BtMG aufgenommen. Allerdings nahm die Zahl der NpS auf dem Markt trotzdem stetig zu, da die Produzenten der NpS ihre Produkte durch kleine chemische Veränderungen andauernd anpassten, um so das BtMG zu umgehen. Die Folge war eine Strafbarkeitslücke dieser NpS.

Das Bundesgesundheitsministerium hat mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe ein eigenständiges Gesetz geschaffen, um besser gegen NpS vorgehen zu können und hat dadurch die Strafbarkeitslücke geschlossen. Hier sind nicht mehr nur einzelne Wirkstoffe, sondern komplette Stoffgruppen aufgeführt und somit verboten.

Das NpSG besteht aus lediglich 7 Normen. In der Anlage zu § 2 Nr. 1 NpSG sind die Stoffgruppen aufgeführt, welche dem Gesetz unterfallen.  

Handelt es sich um Stoffe, die durch das BtMG oder AMG (Arzneimittelgesetz) umfasst sind, so gehen die dort stärker ausdifferenzierten Regelungen denen des NpSG vor.

Das NpSG unterscheidet zwischen einem verwaltungsrechtlichen und einem strafrechtlichen Verbot.

Dem verwaltungsrechtlichen Verbot unterliegt das Handeltreiben, das Inverkehrbringen, das Verbringen in den, aus dem und durch den Geltungsbereich des Gesetzes, das Verabreichen, das Besitzen und das Erwerben (§ 3 Abs. 1 NpSG). Dieses Verbot schafft die Voraussetzung für die Sicherstellung und Vernichtung der NpS auf Grundlage der Polizeigesetze der Länder und des Bundespolizeigesetzes (§ 3 Abs. 3 NpSG).

Das strafrechtliche Verbot stellt nur Tathandlungen unter Strafe, welche auf eine Weitergabe zielen: Handeltreiben, Inverkehrbringen, Herstellen und das Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes zum Zwecke des Inverkehrbringens (§ 4 NpSG).  Das bedeutet, dass grundsätzlich der Erwerb und der Besitz von NpS zum Zwecke des Eigenkonsums nicht strafbewehrt ist (allerdings verboten nach § 3 NpSG).

Sie werden allerdings strafrechtlich erfasst, wenn sie ihrerseits Teil einer anderen strafbewehrten Handlung – wie etwa des Handeltreibens oder des Inverkehrbringens – sind.

Aufgrund der Entwicklung des Marktes mussten auch die Stoffgruppen des NpSG weiterentwickelt werden. Die Anlage wurde um weitere Stoffgruppen erweitert und somit auf den aktuellen Stand der Erkenntnisse gebracht. Die letzte Änderung ist am 07. Oktober 2022 in Kraft getreten.

Psychoaktive Stoffgesetze

Gesetzesvorhaben Cannabis – Legalisierung

Der Konsum von Cannabis soll nach jahrelangen Diskussionen legalisiert werden.

Die Legalisierung führt dazu, dass Cannabis und Tetrahydrocannabinol (THC) künftig rechtlich nicht mehr als Betäubungsmittel i.S.d. § 1 Abs. 1 BtMG eingestuft werden.

Das Bundeskabinett hat hierzu am 16.08.2023 den Entwurf eines „Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften“ (CanG) beschlossen. Das Gesetz ist noch nicht in Kraft getreten.

Er verfolgt ein „zwei-Säulen-Modell“ (Club Anbau & Regional-Modell), dessen „ersten Säule“ nun umgesetzt wird:

Der private und gemeinschaftliche, nicht gewerbliche Eigenanbau für Erwachsene zum Eigenkonsum.

Anbauvereinigungen:

  • Es soll zunächst „nicht-gewinnorientierte“ Vereine geben, die Cannabis anbauen und diesen nur an Vereinsmitglieder abgeben dürfen. Es wird gesetzliche Vorgaben geben, um die Qualität und die Reinheit sicherzustellen.
  • Diese Vereine dürfen maximal 500 Mitglieder haben, wobei das Mindestalter 18 Jahre beträgt. Eine Mitgliedschaft in mehreren Vereinen ist verboten. Die Kosten für das Cannabis sollen über den Mitgliedsbeitrag gedeckt werden.
  • Auch gibt es bei den Mengenvorgaben Begrenzungen: Pro Vereinsmitglied darf täglich max. 25 Gramm Cannabis und monatlich max. 50 Gramm Cannabis abgegeben werden.
  • Für 18 bis 21 Jährige gelten weitere Regeln: Sie sollen monatlich max. 30 Gramm Cannabis erhalten und zudem soll eine Grenze des THC-Gehalts von 10 %  eingehalten werden.
  • Werbung für Cannabisprodukte oder Anbauvereinigungen ist verboten.

Eigenkonsum:

  • Erwachsenen ist der private Anbau von max. drei Cannabis-Pflanzen zum Eigenkonsum erlaubt, allerdings geschützt vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche.
  • Künftig wird der Besitz von max. 25 Gramm zum Eigenkonsum straffrei sein – Laufende Ermittlungs- und Strafverfahren sollen dann auch zu „nicht mehr strafbaren Handlungen“ beendet werden. Auch soll es möglich sein, Verurteilungen, die ausschließlich wegen Handlungen im Zusammenhang mit Cannabis eingetragen seien, für die das Gesetz künftig keine Strafe mehr vorsehe, auf Antrag aus dem Bundeszentralregister löschen zu lassen.
  • Es gilt ein Konsumverbot von Cannabis innerhalb einer Schutzzone von 200 Metern zu Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen, öffentlich zugänglichen Sportstätten sowie Anbauvereinigungen

Der Kinder- und Jugendschutz ist zentraler Bestandteil des Gesetzesvorhaben: Präventionsmaßnahmen sollen erheblich verstärkt werden (z.B. Präventionsmaßnahmen für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), in den Anbauvereinigungen, in lokalen Suchtberatungsstellen, in Schulen)

Ein Gesetzentwurf zur „2. Säule“, der kommerziellen Abgabe, soll noch folgen.

Hier soll geregelt werden, inwiefern Cannabis in einem lizensierten und staatlich kontrollierten Rahmen verkauft werden kann. Dazu soll zunächst in einzelnen Kreisen und Städten ausprobiert werden, ob ein solcher Schritt, von der Produktion über den Vertrieb bis zum Verkauf von Cannabis in Fachgeschäften, realisierbar ist.

Cannabis – Legalisierung

Die Rechtsanwälte

RA Christian Bonorden

RA Alexander Knecht

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