Verteidigung gegen den Vorwurf des Besitzes von Kinderpornografie

Der derzeit geltende Strafrahmen für den Besitz von Kinderpornografie gemäß § 184b Abs. 3 StGB, der eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vorsieht – während der zuvor geltende Strafrahmen als Mindeststrafe lediglich Geldstrafe vorsah -, ist weit überzogen. In einer Vielzahl von Konstellationen wird er dem Handlungs- und Erfolgsunrecht entsprechender Taten nicht einmal ansatzweise gerecht. Vor allen Dingen deshalb, weil damit Verfahrenseinstellungen wegen Geringfügigkeit oder gegen Zahlung einer Geldauflage nicht mehr möglich sind.

Hiergegen werden auch verfassungsrechtliche Bedenken erhoben – auch von Richtern. Die Reform des Sexualstrafrechts durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.06.2021, auf welche diese Gesetzesverschärfung zurückzuführen ist, wird sogar aus den Reihen der Strafverfolger kritisiert. So vertritt Staatsanwältin Dr. Julia Bussweiler, Frankfurt a.M., in ihrem Beitrag im Editorial der Fachzeitschrift Strafverteidiger 2023, Heft 6, mit dem Titel „Rolle rückwärts bei der Reform des Sexualstrafrechts – lessons learned“. die Ansicht: „Für Täter hat auch der frühere Strafrahmen ausreichend Spielraum belassen, um eine tat- und schuldangemessene Verurteilung auszusprechen und um insbesondere bei niederschwelligen Schutzgutverletzungen adäquat und unter Berücksichtigung der Interessen aller Verfahrensbeteiligten zu reagieren.“

Ungeachtet dessen gibt es immer wieder Konstellationen, in denen Personen zu Unrecht des Besitzes von Kinderpornografie gemäß § 184b StGB beschuldigt werden, weil sie von diesem gar keine Kenntnis hatten. Zuweilen wird seitens Strafverfolgungsbehörden und Gerichten auch das Alter der Personen zu Unrecht als kindlich bestimmt oder fälschlicherweise ein pornografischer Inhalt i.S.v. § 184b StGB angenommen.

Es ist deshalb unerlässlich, dass sich der Verteidiger in Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie auch mit computertechnischen Besonderheiten der Speicherung von Dateien und der Funktionsweise von WhatsApp und anderen Mitteilungsplattformen sowie mit den bei der Altersbestimmung zugrunde zu legenden Grundsätzen auskennt. Die Kenntnis hierzu ergangener Rechtsprechung und publizierter Literatur ist gleichermaßen Voraussetzung für eine erfolgreiche Verteidigung.

Von größter Bedeutung ist es dabei, dass sich der Verteidiger intensiv mit den Ermittlungsakten auseinandersetzt, um diese auf unzutreffende, lückenhafte, oder zumindest zu hinterfragende Ausführungen seitens der ermittelnden Kriminalbeamten und IT-Forensiker zu untersuchen. Auch die Sichtung der verfahrensgegenständlichen Dateien (welche regelmäßig in einem sog. Sonderband enthaltend sind) ist unerlässlich, um zu überprüfen, ob deren Einordnung als kinderpornografisch wirklich zutreffend ist.

Nicht zuletzt ist Grundlage jeder erfolgreichen Verteidigung gegen den Vorwurf des Besitzes von Kinderpornografie nach § 184b Abs. 3 StGB die ausführliche Erörterung der Vorwürfe mit dem Mandanten.

Dies alles erfordert regelmäßig einen hohen zeitlichen Einsatz. Dabei gilt auch hier der Grundsatz, dass eine kunstgerechte Verteidigung selbstverständlich bereits im Ermittlungsverfahren ansetzt und nicht erst abwartet, bis Anklage erhoben wird.

Aufgrund der langjährigen Erfahrung und sehr hohen Spezialisierung von Herrn RA Bonorden in der Verteidigung gegen Vorwürfe des Besitzes von Kinderpornografie können Sie auf eine in jeder Hinsicht kunstgerechte – aber auch menschlich zugewandte – Verteidigung vertrauen.

Aussage gegen Aussage

Sexueller Übergriff unter Ausnutzung eines Überraschungsmoments

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 27.07.2021, Az: 1 StR 210/21 (Neue Zeitschrift für Strafrecht 2022, 39), die Voraussetzungen des sexuellen Übergriffs unter Ausnutzung eines Überraschungsmoments gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB konkretisiert. Hierdurch sollen nur die sexuellen Handlungen unter Strafe gestellt werden, „deren sich die andere Person nicht versieht („Überraschungsmoment“) und deshalb keine Gegenwehr entfalten kann oder ihnen zwar noch im letzten Moment gewahr wird, aber wegen der Schnelligkeit der Abläufe zur Bildung oder Kundgabe eines ablehnenden Willens außer Stande ist…“ Vorausgesetzt werde also gerade, dass aufgrund der Überraschung kein entgegenstehender Wille gebildet und rechtzeitig kundgetan werden könne. Das sei dann nicht der Fall, wenn die Geschädigte unabhängig von einem Überraschungsmoment, infolge geistiger Behinderung nicht in der Lage ist, die sexuellen Absichten des Angeklagten zu erkennen. Die vom Landgericht infolge der geistigen Behinderung der Geschädigten angenommenen Voraussetzungen des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB beanstande der BGH hingegen nicht.

Subventionsbetrug

Ein Subventionsbetrug ist eine Täuschung über subventionserhebliche Tatsachen gegenüber dem Subventionsgeber durch falsche Angaben oder Bescheinigungen oder eine Verwendung der Sach- oder Geldleistungen entgegen einer subventionserheblichen Beschränkung. Aktuelle Beispiele aus der Praxis sind im Bereich der Corona-Hilfen und des Kurzarbeitergeldes angesiedelt.

Subventionsbetrug ist eine Straftat, die mit Geld- und Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Geregelt ist er in § 264 Strafgesetzbuch (StGB).

Die Freiheitsstrafe kann in einfachen Fällen bis zu fünf, in schweren Fällen bis zu zehn Jahre betragen.

Strafbar ist die Erklärung falscher oder unvollständiger Angaben, die zweckwidrige Mittelverwendung, das Unterlassen subventionsrelevanter Angaben sowie das Vorlegen unrechtmäßig erlangter Subventionsbescheinigungen.

Nicht nur Unternehmer, auch Privatpersonen können sich bei entsprechendem Fehlverhalten strafbar machen.

Schon leichtfertiges Handeln kann die Strafbarkeit begründen (§ 264 Abs. 3 StGB).

Bei einem Subventionsbetrug kann man durch eigenes Tätigwerden unter Umständen eine Strafbarkeit verhindern. So wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert bzw. sich freiwillig und ernsthaft darum bemüht, dass die Subvention nicht gewährt wird. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich bei entsprechenden Vorwürfen umfassend von unserer Strafrechtskanzlei beraten und verteidigen lassen.

Als Mandant erwartet Sie eine erfahrene, fachlich hoch qualifizierte und taktisch versierte Verteidigung.

Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz

Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) ist ein Gesetz, das außerhalb des Anwendungsbereichs des Betäubungs- und Arzneimittelgesetzes den Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen (NpS) reguliert. Es ist am 16. November 2016 in Kraft getreten.

Es handelt sich um ein Auffanggesetz für Stoffe, welche nicht vom Betäubungsmittelgesetz (BtMG) umfasst sind.

Mit dem Gesetz soll die Ausbreitung von Designerdrogen bekämpft werden. Designerdrogen sind Suchtstoffe, die illegal hergestellt wurden und durch geringfügige Abwandlungen der chemischen Struktur und ihren pharmakologischen Eigenschaften nicht dem BtMG unterstehen und somit auch nicht durch das BtMG verboten sind.

Eine besondere Form der Designerdroge stellen die NpS dar, die seit dem Jahr 2005 in der Drogenszene eine zunehmende Rolle spielen. Diese psychoaktiv wirkenden Stoffe oder Produkte wurden extra dafür entwickelt, die Wirkung klassischer Drogen nachzuahmen. Sie werden (rechtlich fehlgehend) als „Legal Highs“ beworben und z.B. als Lufterfrischer, Kräutermischung, Badesalze, etc. zumeist offen im Internet oder verdeckt im Darknet angeboten.

Von den NpS geht aber – wie bei klassischen Drogen – auch eine erhebliche Gesundheitsgefahr aus, wie z.B. Kopfschmerzen, Übelkeit, Herzrasen, Wahnvorstellungen, Kreislaufprobleme, Vergiftungen oder Psychosen.

Zunächst wurde vom Gesetzgeber versucht, dem zu begegnen, indem die NpS jeweils einzeln dem BtMG unterstellt wurden. Es wurden mehr als 100 NpS in das BtMG aufgenommen. Allerdings nahm die Zahl der NpS auf dem Markt trotzdem stetig zu, da die Produzenten der NpS ihre Produkte durch kleine chemische Veränderungen andauernd anpassten, um so das BtMG zu umgehen. Die Folge war eine Strafbarkeitslücke dieser NpS.

Das Bundesgesundheitsministerium hat mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe ein eigenständiges Gesetz geschaffen, um besser gegen NpS vorgehen zu können und hat dadurch die Strafbarkeitslücke geschlossen. Hier sind nicht mehr nur einzelne Wirkstoffe, sondern komplette Stoffgruppen aufgeführt und somit verboten.

Das NpSG besteht aus lediglich 7 Normen. In der Anlage zu § 2 Nr. 1 NpSG sind die Stoffgruppen aufgeführt, welche dem Gesetz unterfallen.  

Handelt es sich um Stoffe, die durch das BtMG oder AMG (Arzneimittelgesetz) umfasst sind, so gehen die dort stärker ausdifferenzierten Regelungen denen des NpSG vor.

Das NpSG unterscheidet zwischen einem verwaltungsrechtlichen und einem strafrechtlichen Verbot.

Dem verwaltungsrechtlichen Verbot unterliegt das Handeltreiben, das Inverkehrbringen, das Verbringen in den, aus dem und durch den Geltungsbereich des Gesetzes, das Verabreichen, das Besitzen und das Erwerben (§ 3 Abs. 1 NpSG). Dieses Verbot schafft die Voraussetzung für die Sicherstellung und Vernichtung der NpS auf Grundlage der Polizeigesetze der Länder und des Bundespolizeigesetzes (§ 3 Abs. 3 NpSG).

Das strafrechtliche Verbot stellt nur Tathandlungen unter Strafe, welche auf eine Weitergabe zielen: Handeltreiben, Inverkehrbringen, Herstellen und das Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes zum Zwecke des Inverkehrbringens (§ 4 NpSG).  Das bedeutet, dass grundsätzlich der Erwerb und der Besitz von NpS zum Zwecke des Eigenkonsums nicht strafbewehrt ist (allerdings verboten nach § 3 NpSG).

Sie werden allerdings strafrechtlich erfasst, wenn sie ihrerseits Teil einer anderen strafbewehrten Handlung – wie etwa des Handeltreibens oder des Inverkehrbringens – sind.

Aufgrund der Entwicklung des Marktes mussten auch die Stoffgruppen des NpSG weiterentwickelt werden. Die Anlage wurde um weitere Stoffgruppen erweitert und somit auf den aktuellen Stand der Erkenntnisse gebracht. Die letzte Änderung ist am 07. Oktober 2022 in Kraft getreten.

Psychoaktive Stoffgesetze

Die Rechtsanwälte

RA Christian Bonorden

RA Alexander Knecht

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