Wie oft kann man in Berufung gehen?

Ein Leitfaden für Betroffene

Als Betroffener eines Strafurteils fühlen Sie sich möglicherweise ungerecht behandelt und fragen sich, welche Rechtsmittel jetzt möglich sind. Diese Frage ist verständlich, denn ein Urteil kann weitreichende Folgen für Ihr Leben haben. In diesem Artikel erläutern wir Ihnen als erfahrene Strafverteidiger der Kanzlei Bonorden Knecht, welche Möglichkeiten Sie haben, gegen ein Urteil vorzugehen und was Sie dabei beachten müssen.

Das Wichtigste im Überblick

  • In Strafverfahren gibt es die Rechtsmittel der Berufung und der Revision, wenn die erste Instanz das Amtsgericht ist. Ist die erste Instanz das Landgericht oder das Oberlandesgericht gibt es nur das Rechtsmittel der Revision.
  • Die Fristen für Rechtsmittel sind sehr kurz – schnelles Handeln mit fachkundiger Unterstützung ist entscheidend.
  • Eine sorgfältige Prüfung der Erfolgsaussichten durch erfahrene Strafverteidiger ist unerlässlich, bevor Rechtsmittel eingelegt werden.

Die Ausgangssituation: Wenn das Urteil nicht akzeptabel erscheint

Viele unserer Mandanten wenden sich an uns, weil sie mit dem Urteil eines Strafgerichts nicht einverstanden sind. Häufig haben sie das Gefühl, dass wichtige Aspekte ihres Falles nicht ausreichend berücksichtigt wurden oder dass das Urteil unverhältnismäßig hart ausgefallen ist. In dieser Situation ist es normal, dass Sie sich frustriert, verängstigt und vom Rechtssystem im Stich gelassen fühlen.

Die gute Nachricht ist: Das erste Urteil muss nicht das letzte Wort sein. Das deutsche Rechtssystem sieht Möglichkeiten vor, gegen ein Urteil vorzugehen. Doch wie oft kann man tatsächlich in Berufung gehen?

Berufung und Revision: Die zwei Stufen des Rechtsmittelsystems

Im deutschen Strafrecht gibt es zwei Arten von Rechtsmitteln gegen ein Urteil: Die Berufung und die Revision.

  1. Die Berufung: Sie richtet sich gegen Urteile des Amtsgerichts und führt zu einer komplett neuen Verhandlung vor dem Landgericht. Hier werden alle Beweise erneut geprüft und Zeugen nochmals gehört.
  2. Die Revision: Sie ist das Rechtsmittel gegen Urteile des Landgerichts (egal ob in erster Instanz oder nach einer Berufung) und des Oberlandesgerichts, sofern dieses die erste Instanz war. Bei der Revision wird nur geprüft, ob das Urteil auf Rechtsfehlern beruht.

Gegen ein Urteil des Amtsgerichts kann also Berufung eingelegt werden. Hierüber verhandelt dann das Landgericht. Gegen das Berufungsurteil des Landgerichts ist dann nur noch die Revision zum Oberlandesgericht möglich. 

Wird das Urteil aber erstinstanzlich von einem Landgericht oder Oberlandesgericht gefällt, so ist als Rechtsmittel allein die Revision zum Bundesgerichtshof möglich.

Fristen und Formalitäten: Schnelles Handeln ist gefragt

Eine der wichtigsten Informationen für Sie: Die Fristen für das Einlegen von Rechtsmitteln sind sehr kurz. Sowohl für die Berufung als auch für die Revision gilt:

  • Die Frist beträgt nur eine Woche ab Verkündung des Urteils.
  • Wurde das Urteil in Ihrer Abwesenheit verkündet, beginnt die Frist mit der Zustellung.

Innerhalb dieser Woche muss das Rechtsmittel bei Gericht eingehen. 

Wichtig: Aufgrund dieser kurzen Fristen ist es entscheidend, dass Sie sich umgehend nach der Urteilsverkündung mit einem erfahrenen Strafverteidiger in Verbindung setzen. Jeder Tag zählt!

Gründe für eine erfolgreiche Berufung oder Revision

Nicht jede Berufung oder Revision ist erfolgversprechend. Als spezialisierte Strafverteidiger prüfen wir für unsere Mandanten sorgfältig die Erfolgsaussichten, bevor wir ein Rechtsmittel einlegen. Einige häufige Gründe für erfolgreiche Rechtsmittel sind:

  • Verfahrensfehler während der Hauptverhandlung
  • Falsche Anwendung des Gesetzes durch das Gericht
  • Fehlerhafte Beweiswürdigung
  • Unangemessen hohes Strafmaß
  • Neue Beweismittel, die im ersten Verfahren nicht berücksichtigt wurden (nur bei Berufung)

Bei der Revision kommt es ausschließlich auf Rechtsfehler an. Die Beweiswürdigung und Strafzumessung können hier nur eingeschränkt überprüft werden.

Der Ablauf eines Berufungsverfahrens

Wenn Sie sich entscheiden, gegen ein Urteil des Amtsgerichts Berufung einzulegen, sieht der typische Ablauf wie folgt aus:

  1. Einlegung der Berufung innerhalb einer Woche nach Urteilsverkündung
  2. Möglichkeit zur Begründung der Berufung (nicht zwingend erforderlich, aber empfehlenswert)
  3. Terminierung der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht
  4. Neue Beweisaufnahme und Verhandlung des Falles
  5. Urteil des Landgerichts

Wichtig zu wissen: In der Berufung kann das Urteil aufgrund des in § 331 StPO normierten Verschlechterungsverbots nicht zu Ihren Ungunsten ausfallen. Das bedeutet, die Strafe darf nicht härter ausfallen, als im erstinstanzlichen Urteil. Das gilt aber nur, soweit die Berufung ausschließlich von Ihnen und nicht (auch) von der Staatsanwaltschaft und/oder der Nebenklage eingelegt wird.

Besonderheiten der Revision

Die Revision unterscheidet sich in einigen wichtigen Punkten von der Berufung:

  • Es findet keine neue Beweisaufnahme statt.
  • Das Revisionsgericht prüft nur, ob das angefochtene Urteil auf Rechtsfehlern beruht.
  • Die Revision muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils begründet werden.
  • Eine erfolgreiche Revision führt in der Regel zur Zurückverweisung an ein anderes Gericht zur erneuten Verhandlung.

Die Erfolgsaussichten einer Revision sind oft geringer als die einer Berufung, da nur Rechtsfehler geprüft werden. Dennoch kann eine Revision in bestimmten Fällen der richtige Weg sein, um ein ungerechtes Urteil anzufechten.

Wann lohnt sich ein Rechtsmittel?

Die Entscheidung, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden sollte, hängt von vielen Faktoren ab:

  • Schwere des Urteils und mögliche Konsequenzen für Ihr Leben
  • Konkrete Erfolgsaussichten basierend auf möglichen Verfahrensfehlern oder Rechtsirrtümern
  • Kosten des Verfahrens im Verhältnis zum möglichen Nutzen
  • Emotionale Belastung durch ein weiteres Verfahren

Als erfahrene Strafverteidiger der Kanzlei Bonorden Knecht können wir Ihnen helfen, diese Faktoren sorgfältig abzuwägen und die für Sie beste Entscheidung zu treffen.

Unsere Expertise für Ihren Erfolg

Bei Bonorden Knecht – Fachanwälte für Strafrecht verfügen wir über jahrelange Erfahrung in der Führung erfolgreicher Berufungs- und Revisionsverfahren. Unsere Spezialgebiete umfassen das gesamte Spektrum des Strafrechts, vom Sexualstrafrecht über Wirtschaftsstrafrecht bis hin zum Betäubungsmittelstrafrecht.

Wir wissen, wie belastend strafrechtliche Verfahren für unsere Mandanten sind. Deshalb setzen wir uns mit Leidenschaft und höchstem Engagement für Ihre Rechte ein. Unser Ziel ist es, für Sie das bestmögliche Ergebnis zu erzielen – sei es durch einen Freispruch, eine deutliche Strafmilderung oder die Einstellung des Verfahrens.

Kompetente Unterstützung ist entscheidend

Die Frage, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden sollte, lässt sich nicht pauschal beantworten. Tatsache ist: Die Möglichkeiten, gegen ein Urteil vorzugehen, sind begrenzt und an strenge Fristen gebunden. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich frühzeitig von erfahrenen Strafverteidigern beraten lassen.

Bei Bonorden Knecht stehen wir Ihnen in jeder Phase des Verfahrens zur Seite. Wir prüfen sorgfältig die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels, entwickeln mit Ihnen die beste Strategie und setzen diese konsequent um. Unser Ziel ist es, Ihre Rechte zu schützen und für Sie das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wenn Sie mit einem Strafurteil konfrontiert sind. Die Zeit ist oft knapp, aber gemeinsam finden wir einen Weg, Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.

Häufig gestellte Fragen:

Im deutschen Strafrecht gibt es drei Instanzen, wenn die erste Instanz das Amtsgericht ist: Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht. 

Ist die erste Instanz das Landgericht oder das Oberlandesgericht, gibt es nur zwei Instanzen: Landgericht/Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof.

Eine Berufung führt zu einer komplett neuen Verhandlung mit erneuter Beweisaufnahme. Bei einer Revision wird nur auf Rechtsfehler geprüft, ohne eine neue Beweisaufnahme.

Die Frist für die Einlegung einer Berufung beträgt eine Woche ab Urteilsverkündung oder Zustellung des schriftlichen Urteils.

Ja, gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts kann eine Revision zum Oberlandesgericht (bei drei Instanzen) bzw. beim BGH (bei zwei Instanzen) eingelegt werden.

Nein, es gilt das Verschlechterungsverbot, sofern nur der Verurteilte Berufung eingelegt hat. Allerdings haben die Staatsanwaltschaft und die Nebenklage auch die Möglichkeit, Berufung einzulegen. In diesem Fall gilt das Verschlechterungsverbot nicht.

Die Kosten hängen vom Einzelfall ab. Sie umfassen Gerichtskosten und Anwaltsvergütung. Bei einer Verurteilung trägt in der Regel der Verurteilte die Kosten.

In vielen Fällen ist ein Anwalt nicht zwingend vorgeschrieben, aber dringend zu empfehlen, um Ihre Interessen professionell zu vertreten.

Ja, eine Berufung kann bis zur Verkündung des Urteils in der Berufungsinstanz zurückgenommen werden.

Die Dauer variiert stark je nach Komplexität des Falls und Auslastung des Gerichts. Es kann von wenigen Monaten bis zu über einem Jahr dauern.

Wie oft kann man in Berufung gehen

Die Rechtsanwälte

RA Christian Bonorden

RA Alexander Knecht

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme – gerne rufen wir sie auch zurück.

    * Pflichtfelder