Der derzeit geltende Strafrahmen für den Besitz von Kinderpornografie gemäß § 184b Abs. 3 StGB, der eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vorsieht – während der zuvor geltende Strafrahmen als Mindeststrafe lediglich Geldstrafe vorsah -, ist weit überzogen. In einer Vielzahl von Konstellationen wird er dem Handlungs- und Erfolgsunrecht entsprechender Taten nicht einmal ansatzweise gerecht. Vor allen Dingen deshalb, weil damit Verfahrenseinstellungen wegen Geringfügigkeit oder gegen Zahlung einer Geldauflage nicht mehr möglich sind.
Hiergegen werden auch verfassungsrechtliche Bedenken erhoben – auch von Richtern. Die Reform des Sexualstrafrechts durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.06.2021, auf welche diese Gesetzesverschärfung zurückzuführen ist, wird sogar aus den Reihen der Strafverfolger kritisiert. So vertritt Staatsanwältin Dr. Julia Bussweiler, Frankfurt a.M., in ihrem Beitrag im Editorial der Fachzeitschrift Strafverteidiger 2023, Heft 6, mit dem Titel „Rolle rückwärts bei der Reform des Sexualstrafrechts – lessons learned“. die Ansicht: „Für Täter hat auch der frühere Strafrahmen ausreichend Spielraum belassen, um eine tat- und schuldangemessene Verurteilung auszusprechen und um insbesondere bei niederschwelligen Schutzgutverletzungen adäquat und unter Berücksichtigung der Interessen aller Verfahrensbeteiligten zu reagieren.“
Ungeachtet dessen gibt es immer wieder Konstellationen, in denen Personen zu Unrecht des Besitzes von Kinderpornografie gemäß § 184b StGB beschuldigt werden, weil sie von diesem gar keine Kenntnis hatten. Zuweilen wird seitens Strafverfolgungsbehörden und Gerichten auch das Alter der Personen zu Unrecht als kindlich bestimmt oder fälschlicherweise ein pornografischer Inhalt i.S.v. § 184b StGB angenommen.
Es ist deshalb unerlässlich, dass sich der Verteidiger in Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie auch mit computertechnischen Besonderheiten der Speicherung von Dateien und der Funktionsweise von WhatsApp und anderen Mitteilungsplattformen sowie mit den bei der Altersbestimmung zugrunde zu legenden Grundsätzen auskennt. Die Kenntnis hierzu ergangener Rechtsprechung und publizierter Literatur ist gleichermaßen Voraussetzung für eine erfolgreiche Verteidigung.
Von größter Bedeutung ist es dabei, dass sich der Verteidiger intensiv mit den Ermittlungsakten auseinandersetzt, um diese auf unzutreffende, lückenhafte, oder zumindest zu hinterfragende Ausführungen seitens der ermittelnden Kriminalbeamten und IT-Forensiker zu untersuchen. Auch die Sichtung der verfahrensgegenständlichen Dateien (welche regelmäßig in einem sog. Sonderband enthaltend sind) ist unerlässlich, um zu überprüfen, ob deren Einordnung als kinderpornografisch wirklich zutreffend ist.
Nicht zuletzt ist Grundlage jeder erfolgreichen Verteidigung gegen den Vorwurf des Besitzes von Kinderpornografie nach § 184b Abs. 3 StGB die ausführliche Erörterung der Vorwürfe mit dem Mandanten.
Dies alles erfordert regelmäßig einen hohen zeitlichen Einsatz. Dabei gilt auch hier der Grundsatz, dass eine kunstgerechte Verteidigung selbstverständlich bereits im Ermittlungsverfahren ansetzt und nicht erst abwartet, bis Anklage erhoben wird.
Aufgrund der langjährigen Erfahrung und sehr hohen Spezialisierung von Herrn RA Bonorden in der Verteidigung gegen Vorwürfe des Besitzes von Kinderpornografie können Sie auf eine in jeder Hinsicht kunstgerechte – aber auch menschlich zugewandte – Verteidigung vertrauen.