Ein Subventionsbetrug ist eine Täuschung über subventionserhebliche Tatsachen gegenüber dem Subventionsgeber durch falsche Angaben oder Bescheinigungen oder eine Verwendung der Sach- oder Geldleistungen entgegen einer subventionserheblichen Beschränkung. Aktuelle Beispiele aus der Praxis sind im Bereich der Corona-Hilfen und des Kurzarbeitergeldes angesiedelt.
Subventionsbetrug ist eine Straftat, die mit Geld- und Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Geregelt ist er in § 264 Strafgesetzbuch (StGB).
Die Freiheitsstrafe kann in einfachen Fällen bis zu fünf, in schweren Fällen bis zu zehn Jahre betragen.
Strafbar ist die Erklärung falscher oder unvollständiger Angaben, die zweckwidrige Mittelverwendung, das Unterlassen subventionsrelevanter Angaben sowie das Vorlegen unrechtmäßig erlangter Subventionsbescheinigungen.
Nicht nur Unternehmer, auch Privatpersonen können sich bei entsprechendem Fehlverhalten strafbar machen.
Schon leichtfertiges Handeln kann die Strafbarkeit begründen (§ 264 Abs. 3 StGB).
Bei einem Subventionsbetrug kann man durch eigenes Tätigwerden unter Umständen eine Strafbarkeit verhindern. So wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert bzw. sich freiwillig und ernsthaft darum bemüht, dass die Subvention nicht gewährt wird. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich bei entsprechenden Vorwürfen umfassend von unserer Strafrechtskanzlei beraten und verteidigen lassen.
Als Mandant erwartet Sie eine erfahrene, fachlich hoch qualifizierte und taktisch versierte Verteidigung.