Kennzeichnend für die weit überwiegende Mehrzahl strafrechtlicher Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs von Sexualstraftaten ist eine sog. Aussage-gegen-Aussage-Konstellation.
Sie ist grundsätzlich gegeben, wenn sich das verfahrensgegenständliche Geschehen ausschließlich zwischen der anzeigeerstattenden Person und der – die Vorwürfe bestreitenden – beschuldigten Person ereignet hat bzw. haben soll.
Sofern das angebliche Opfer Freunden oder Familienangehörigen von der angeblichen Tat berichtet haben sollte, ändert dies am Vorliegen einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation nichts. Denn bei diesen Freunden oder Familienangehörigen handelt es sich lediglich um Zeugen vom Hörensagen. Letzteres hat etwa das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Beschluss vom 12.07.2021, Az: 202 StRR 76/21 klargestellt (vgl. BayObLG, BeckRS 2021, 21211, Rn. 7, beck-online):
„…Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft liegt der Verurteilung eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation zu Grunde, weil sich das Geschehen ausschließlich zwischen dem die sexuellen Übergriffe bestreitenden Angeklagten und der Nebenklägerin abgespielt hat und sonst keine weiteren Beweismittel vorhanden sind, die die Richtigkeit der Aussage der Nebenklägerin belegen würden. Was die Angaben der Nebenklägerin gegenüber Ermittlungsbeamten und weiteren Zeugen, die in der Berufshauptverhandlung vernommen wurden, anbelangt, so handelt es sich insoweit lediglich um Zeugen vom Hörensagen, die nur das wiedergeben konnten, was die Nebenklägerin ihnen berichtet hat…“
Nach der Rechtsprechung sind an die Beweiswürdigung in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen – aber auch dann, wenn die beschuldigte Person zu den Vorwürfen schweigt – besondere Anforderungen zu stellen; namentlich muss die Aussage der anzeigeerstattenden Person, also die Belastungsaussage, einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen werden (vgl. hierzu KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl. 2023, StPO § 261 Rn. 100, beck-online).
Hieraus können sich fallabhängig eine Vielzahl von Verteidigungsansätzen ergeben.