Bestechung im geschäftlichen Verkehr

Ihre Verteidigung in erfahrenen Händen

Das Wichtigste im Überblick

  • Bestechung im geschäftlichen Verkehr kann für Unternehmen und Führungskräfte weitreichende strafrechtliche Konsequenzen haben – von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen und Reputationsschäden
  • Die Grenzen zwischen zulässigen Geschenken und strafbarer Bestechung sind oft fließend – professionelle rechtliche Beratung ist essentiell für die rechtssichere Gestaltung von Geschäftsbeziehungen
  • Ein effektives Compliance-Management-System mit klaren Richtlinien und Schulungen ist der beste Schutz vor strafrechtlichen Risiken im Zusammenhang mit Zuwendungen und Geschenken

Wenn der Vorwurf der Bestechung im Raum steht

In der täglichen Verteidigungspraxis zeigt sich immer wieder, wie schnell Unternehmen und Führungskräfte in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen geraten können. Was gestern noch als übliche Geschäftspraxis erschien, steht heute möglicherweise unter dem Verdacht der Bestechung. Die Kanzlei Bonorden Knecht hat bereits zahlreiche Mandanten in dieser schwierigen Situation begleitet und kennt die enorme Belastung, die solche Vorwürfe bedeuten.

Die rechtliche Dimension verstehen

Als Fachanwälte für Strafrecht kennen wir die Komplexität der §§ 299, 299a StGB aus der täglichen Praxis. Die Erfahrung zeigt, dass viele Unternehmer die rechtlichen Risiken unterschätzen. Die Staatsanwaltschaften verfolgen Bestechungsvorwürfe mit zunehmender Härte. Dabei reicht oft schon der bloße Anschein einer unlauteren Beeinflussung für den Beginn von Ermittlungen.

Der Gesetzgeber hat mit § 299 StGB einen umfassenden Straftatbestand geschaffen, der korruptive Praktiken im privaten Sektor unter Strafe stellt. Die Norm erfasst dabei zwei zentrale Verhaltensweisen: Die aktive Bestechung durch das Anbieten oder Gewähren von Vorteilen sowie die passive Bestechlichkeit durch das Fordern oder Annehmen solcher Vorteile. Beide Varianten sind strafbar, unterscheiden sich aber in ihren rechtlichen Merkmalen und beteiligten Akteuren.

Strafbarkeitsvoraussetzungen nach § 299 StGB

  1. Aktive Bestechung

Der Tatbestand der aktiven Bestechung richtet sich an denjenigen, der Vorteile gewährt. Eine Strafbarkeit liegt vor, wenn im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens ein Vorteil angeboten, versprochen oder gewährt wird. Diese Zuwendung muss dabei als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen gedacht sein.

  1. Passive Bestechlichkeit

Spiegelbildlich erfasst der Tatbestand der passiven Bestechlichkeit den Vorteilsempfänger. Hier verwirklicht ein Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens den Tatbestand, wenn er im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.

Was Beschuldigte erwartet

Bei einem Korruptionsverdacht müssen Beschuldigte mit einschneidenden Ermittlungsmaßnahmen rechnen. Besonders häufig kommt es zu Durchsuchungen von Geschäfts- und Privaträumen. Die Ermittlungsbehörden beschlagnahmen dabei regelmäßig Geschäftsunterlagen und elektronische Daten. Auch Vernehmungen von Mitarbeitern und Geschäftspartnern gehören zum Standard-Repertoire. In schwerwiegenden Fällen droht zudem eine Telefonüberwachung. Nicht selten werden auch Vermögenssicherungsmaßnahmen durchgeführt.

Das Gesetz sieht bei einer Verurteilung wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr empfindliche Sanktionen vor. Bei Bestechung im geschäftlichen Verkehr drohen sowohl bei aktiver als auch passiver Form bis zu drei Jahre Haft oder Geldstrafen. Besonders schwere Fälle nach § 300 StGB können mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden. Diese Strafrahmen gelten gleichermaßen für das Anbieten wie auch das Annehmen von Bestechungsleistungen. Daneben ordnen die Gerichte regelmäßig die Einziehung der erlangten Vorteile an. 

Die strafrechtliche Verfolgung ist dabei nur ein Aspekt. Mindestens ebenso schwerwiegend sind häufig die weiteren Konsequenzen. Betroffene müssen mit zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen rechnen. Arbeitnehmer verlieren nicht selten ihren Arbeitsplatz durch eine fristlose Kündigung. Unternehmen droht der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und eine Eintragung ins Gewerbezentralregister. Besonders nachhaltig wirken sich meist die erheblichen Reputationsschäden aus.

Einzuhaltende Verhaltensregeln

Die Vermeidung rechtlicher Risiken erfordert die strikte Einhaltung grundlegender Compliance-Vorgaben im Unternehmensalltag. Geschäftliche und private Interessen müssen konsequent getrennt werden. Zuwendungen jeglicher Art sind lückenlos zu dokumentieren. Das Vier-Augen-Prinzip sollte durchgängig zur Anwendung kommen. Regelmäßige Schulungen der Mitarbeiter sind unverzichtbar.

Der Geschäftsalltag erfordert klare Vorgaben für den Umgang mit Zuwendungen. Dabei müssen angemessene Wertgrenzen definiert und eingehalten werden. Jede Zuwendung bedarf einer nachvollziehbaren Dokumentation von Anlass und Empfänger. Notwendige Genehmigungen sind vorab einzuholen. Eine transparente Kommunikation aller Beteiligten ist sicherzustellen.

Geschäftsentscheidungen müssen auf Basis nachvollziehbarer Auswahlkriterien getroffen werden. Der gesamte Entscheidungsprozess ist zu dokumentieren. Das Mehraugenprinzip bei der Vergabe von Aufträgen oder Zuwendungen gehört zum Standard. Regelmäßige Kontrollen der Einhaltung dieser Vorgaben sind unerlässlich.

Der Geschäftsverkehr erfordert eindeutige vertragliche Regelungen. Vergütungsstrukturen müssen transparent gestaltet sein. Die Aufnahme von Compliance-Klauseln in Verträge bietet zusätzliche Sicherheit. Bestehende Geschäftsbeziehungen sind regelmäßig auf ihre Compliance-Konformität zu überprüfen.

Professionelle Strafverteidigung bei Bestechungsvorwürfen

In Fällen von Bestechungsvorwürfen sind die ersten Stunden nach Bekanntwerden des Verdachts oft entscheidend für den gesamten Verfahrensverlauf. Die Kanzlei Bonorden Knecht verfügt über jahrelange Erfahrung mit Ermittlungsbehörden und kann dadurch die richtigen strategischen Weichen stellen. 

Unsere Kanzlei hat sich durch die erfolgreiche Begleitung zahlreicher komplexer Wirtschaftsstrafverfahren einen Namen gemacht. Wir verfolgen dabei einen ganzheitlichen Ansatz, der von der unmittelbaren Krisenintervention über die strategische Verteidigung reicht. Dank exzellenter Kontakte zu Kollegen gelingt es uns häufig, eine deeskalierende Verteidigungsstrategie zu entwickeln und umzusetzen.

Ein vertrauliches Erstgespräch dient der Analyse Ihrer Situation und der Entwicklung erster Handlungsoptionen. Dabei profitieren Sie von der langjährigen Erfahrung der Kanzlei in der Strafverteidigung.

Häufig gestellte Fragen:

Bestechung im geschäftlichen Verkehr liegt vor, wenn einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens Vorteile für eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb angeboten, versprochen oder gewährt werden. Dies kann Geld, Sachleistungen oder auch immaterielle Vorteile umfassen.

Der Strafrahmen nach § 299 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen kann die Strafe bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe betragen. Zusätzlich drohen oft erhebliche wirtschaftliche Folgen für das Unternehmen.

Bewahren Sie Ruhe und kontaktieren Sie umgehend einen Anwalt. Sie haben das Recht, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen. Machen Sie ohne anwaltliche Beratung keine Aussagen gegenüber den Ermittlungsbehörden. Behindern Sie die Durchsuchung nicht, protokollieren Sie die beschlagnahmten Gegenstände.

Nein, sozialadäquate Zuwendungen im angemessenen Rahmen sind erlaubt. Die Grenze zur Strafbarkeit wird überschritten, wenn die Zuwendung als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung gedacht ist. Wichtig sind transparente Dokumentation und Einhaltung interner Compliance-Richtlinien.

Ein effektives Compliance-System umfasst klare Richtlinien für Zuwendungen, regelmäßige Schulungen, ein Vier-Augen-Prinzip bei sensiblen Entscheidungen, ein Hinweisgebersystem sowie regelmäßige Kontrollen und Dokumentation aller relevanten Vorgänge.

Eine Anklage droht, wenn die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen einen hinreichenden Tatverdacht bejaht. Dies ist der Fall, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Oft können jedoch mit unserer Hilfe vorher alternative Verfahrenserledigungen erreicht werden.

Ja, neben strafrechtlichen Konsequenzen drohen auch erhebliche wirtschaftliche Folgen: Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, Schadensersatzforderungen, Reputationsschäden und mögliche Geldbußen nach dem OWiG können die Existenz des Unternehmens gefährden.

In einem vertraulichen Erstgespräch analysieren wir Ihre Situation und entwickeln erste Handlungsoptionen. Wir klären die Dringlichkeit der Lage und leiten bei Bedarf sofort notwendige Schritte ein.

Die Kosten richten sich nach Umfang und Komplexität des Falls. In der Regel vereinbaren wir ein Honorar nach Zeitaufwand. 

Die Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB und die Amtsträgerbestechung nach §§ 331 ff. StGB unterscheiden sich maßgeblich in ihrem Anwendungsbereich. Während sich die Bestechung im geschäftlichen Verkehr auf Angestellte oder Beauftragte von Unternehmen bezieht und den fairen Wettbewerb schützen soll, erfasst die Amtsträgerbestechung Beamte und andere Personen im öffentlichen Dienst, um das Vertrauen in die öffentliche Verwaltung zu wahren. Dies spiegelt sich auch im Strafrahmen wider: Bei der Bestechung im geschäftlichen Verkehr drohen bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe, die Amtsträgerbestechung wird mit bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen sogar mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe geahndet. 

Bestechung im geschäftlichen Verkehr

Die Rechtsanwälte

RA Christian Bonorden

RA Alexander Knecht

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