Sexueller Übergriff unter Ausnutzung eines Überraschungsmoments
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 27.07.2021, Az: 1 StR 210/21 (Neue Zeitschrift für Strafrecht 2022, 39), die Voraussetzungen des sexuellen Übergriffs unter Ausnutzung eines Überraschungsmoments gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB konkretisiert. Hierdurch sollen nur die sexuellen Handlungen unter Strafe gestellt werden, „deren sich die andere Person nicht versieht („Überraschungsmoment“) und deshalb keine Gegenwehr entfalten kann oder ihnen zwar noch im letzten Moment gewahr wird, aber wegen der Schnelligkeit der Abläufe zur Bildung oder Kundgabe eines ablehnenden Willens außer Stande ist…“ Vorausgesetzt werde also gerade, dass aufgrund der Überraschung kein entgegenstehender Wille gebildet und rechtzeitig kundgetan werden könne. Das sei dann nicht der Fall, wenn die Geschädigte unabhängig von einem Überraschungsmoment, infolge geistiger Behinderung nicht in der Lage ist, die sexuellen Absichten des Angeklagten zu erkennen. Die vom Landgericht infolge der geistigen Behinderung der Geschädigten angenommenen Voraussetzungen des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB beanstande der BGH hingegen nicht.