Strafverteidigung bei Vorwürfen des Kapitalanlagebetrugs

Professionelle Unterstützung durch erfahrene Strafverteidiger

Das Wichtigste im Überblick

  • Sofortiges Handeln nach Bekanntwerden von Ermittlungen ist entscheidend – die ersten Schritte können verfahrensentscheidend sein
  • Eine spezialisierte Strafverteidigung ist wegen der Komplexität von Wirtschaftsstrafverfahren unerlässlich – unsere Kanzlei hat bereits viele Mandate im Bereich Kapitalmarktstrafrecht erfolgreich geführt
  • Möglichkeiten zur Verfahrenseinstellung oder Strafmilderung müssen frühzeitig geprüft werden – wir entwickeln mit Ihnen eine individuelle Verteidigungsstrategie

Wenn der Vorwurf des Kapitalanlagebetrugs im Raum steht

Die Staatsanwaltschaft ermittelt, das Landeskriminalamt steht vor der Tür oder Sie haben eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten – der Vorwurf des Kapitalanlagebetrugs kann existenzbedrohende Dimensionen annehmen. Als Beschuldigter in einem Wirtschaftsstrafverfahren sehen Sie sich nicht nur mit weitreichenden strafrechtlichen Konsequenzen konfrontiert, sondern auch mit erheblichen beruflichen und persönlichen Folgen.

Ermittlungsverfahren wegen Kapitalanlagebetrugs gehören zu den komplexesten Wirtschaftsstrafverfahren überhaupt. Die Staatsanwaltschaft prüft dabei nicht nur den Betrugstatbestand nach § 263 StGB, sondern häufig auch Vorwürfe der Untreue, des Kapitalanlagebetrugs nach § 264a StGB sowie Verstöße gegen das Kreditwesengesetz und andere Nebengesetze. Die Verteidigung muss daher sowohl das Wirtschaftsstrafrecht als auch die komplexen zivilrechtlichen und aufsichtsrechtlichen Regelungen des Kapitalmarkts beachten.

Wann liegt Kapitalanlagebetrug vor?

Kapitalanlagebetrug stellt eine besondere Form des Betrugs dar und ist in zwei zentralen Strafvorschriften geregelt: Dem allgemeinen Betrugstatbestand nach § 263 StGB und dem speziellen Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass § 264a StGB bereits das Anbieten von Vermögensanlagen unter falschen Voraussetzungen unter Strafe stellt, ohne dass es eines konkreten Schadens bedarf. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder Anteilen falsche oder unvollständige Angaben gemacht werden – etwa über wirtschaftliche Vorteile, Sicherheiten, Rentabilität oder andere wesentliche Bewertungsaspekte der Anlage.

In der Praxis zeigt sich Kapitalanlagebetrug häufig durch Falschangaben über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens, das Verschweigen von Risiken oder die irreführende Darstellung der Verwendung von Anlegergeldern. Auch unrichtige Angaben über Sicherheiten, die Verschleierung von Provisionen sowie Pyramiden- oder Schneeballsysteme sind typische Erscheinungsformen. Wichtig ist dabei die Abgrenzung: Nicht jeder Fall von fehlgeschlagenen Kapitalanlagen erfüllt automatisch den Straftatbestand. Entscheidend ist der Vorsatz des Täters zum Zeitpunkt des Anbietens der Anlage. Erst wenn nachweislich eine betrügerische Absicht vorliegt, erfüllt der Sachverhalt den Straftatbestand des Kapitalanlagebetrugs.

Die Strafbarkeit kann sich auf verschiedene Personenkreise erstrecken: Neben Geschäftsführern können auch Vertriebsverantwortliche, Vermittler und Berater betroffen sein. Bei nachgewiesenem Kapitalanlagebetrug drohen empfindliche Strafen: Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei gewerbsmäßigem Handeln oder Großschaden sogar bis zu zehn Jahren. Hinzu kommen die Einziehung von Vermögenswerten, mögliche Berufsverbote und zivilrechtliche Schadenersatzansprüche.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und andere Aufsichtsbehörden arbeiten bei der Aufdeckung eng mit den Ermittlungsbehörden zusammen. Betroffenen, die mit entsprechenden Vorwürfen konfrontiert werden, ist dringend zu raten, umgehend einen spezialisierten Strafverteidiger zu kontaktieren. Ohne anwaltliche Beratung sollten keine Aussagen gemacht werden. Die rechtliche Bewertung eines möglichen Kapitalanlagebetrugs ist hochkomplex – eine frühzeitige professionelle Beratung ist entscheidend für die erfolgreiche Verteidigung.

Strafbare Täuschungshandlungen beim Kapitalanlagebetrug

Der § 264a StGB definiert präzise, welche Täuschungshandlungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen strafbar sind. Der Tatbestand setzt voraus, dass sich die Täuschung nicht nur an Einzelpersonen richtet, sondern an einen größeren Personenkreis. Dies ist typischerweise bei öffentlich beworbenen Anlagemodellen der Fall.

Die Täuschung muss sich auf erhebliche Umstände beziehen. Der Gesetzgeber versteht darunter alle Aspekte, die ein verständiger und durchschnittlich vorsichtiger Anleger bei seiner Investitionsentscheidung berücksichtigen würde. Die Strafbarkeit kann dabei auf zwei Wegen verwirklicht werden: Entweder durch das aktive Machen unrichtiger vorteilhafter Angaben oder durch das Verschweigen nachteiliger Tatsachen.

Als vorteilhaft gelten dabei sämtliche Aussagen, die das Potenzial haben, das Anlageverhalten zu beeinflussen. Dies können Angaben zur Rendite, zur Sicherheit der Anlage oder zu den Geschäftsaussichten sein. Der Maßstab ist dabei objektiv: Es kommt darauf an, ob die Information nach den Erwartungen des Kapitalmarktes für die Anlageentscheidung von Bedeutung sein könnte. Eine tatsächliche Beeinflussung des Anlegers oder gar ein eingetretener Schaden ist für die Strafbarkeit nicht erforderlich.

Die wesentlichen Unterschiede zwischen Kapitalanlagebetrug und Betrug

Der Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB und der Betrug nach § 263 StGB unterscheiden sich in mehreren wesentlichen Punkten. Während der klassische Betrug eine konkrete Täuschung, einen dadurch verursachten Irrtum und einen tatsächlich eingetretenen Vermögensschaden erfordert, ist der Kapitalanlagebetrug als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet. Bei letzterem reicht bereits das bloße Machen falscher Angaben in Prospekten oder öffentlichen Darstellungen aus, die eine Anlageentscheidung potentiell beeinflussen könnten. Ein tatsächlicher Schaden oder eine konkrete Täuschung einzelner Anleger muss nicht nachgewiesen werden.

Der Täterkreis ist beim Kapitalanlagebetrug zudem beschränkt auf Personen mit besonderer Verantwortung im Kapitalmarkt, wie etwa Geschäftsführer oder Gründer, während der Betrug von jedermann begangen werden kann. Der Gesetzgeber schützt beim Kapitalanlagebetrug nicht primär das individuelle Vermögen einzelner Anleger, sondern die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts als Ganzes. Dies erklärt auch die Vorverlagerung der Strafbarkeit: Schon die potentielle Gefährdung des Marktes durch falsche Angaben ist strafbar, ohne dass ein konkreter Schaden entstanden sein muss.

Für die Strafverfolgung bedeutet dies eine erhebliche Beweiserleichterung beim Kapitalanlagebetrug, da weder Kausalität noch konkrete Schäden nachgewiesen werden müssen. Der Strafrahmen ist mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe allerdings niedriger als beim Betrug nach § 263 Abs. 3 StGB. Dieser kann in besonders schweren Fällen mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.

Unsere Verteidigungsstrategie in Kapitalanlagestrafsachen

Die Verteidigung in Kapitalanlagestrafsachen erfordert einen ganzheitlichen Ansatz. Wir prüfen zunächst sorgfältig die Erfolgsaussichten verschiedener Verteidigungsansätze. Dabei untersuchen wir insbesondere:

Die strafrechtliche Relevanz des vorgeworfenen Verhaltens. Die Beweislage und mögliche Entlastungsbeweise. Verfahrensrechtliche Ansatzpunkte für die Verteidigung. Möglichkeiten zur Verfahrenseinstellung. Strategien zur Schadenswiedergutmachung bereits zahlreiche komplexe Wirtschaftsstrafverfahren erfolgreich begleitet. Wir kennen die Arbeitsweise der Ermittlungsbehörden und wissen, worauf es bei der Verteidigung ankommt.

Unsere Verteidigung beschränkt sich nicht auf das Strafverfahren allein. Wir berücksichtigen auch mögliche zivilrechtliche Folgen und unterstützen Sie bei der Kommunikation mit Geschäftspartnern, Arbeitgebern und der Öffentlichkeit.

Kapitalanlagestrafsachen sind häufig als Großverfahren angelegt, bei denen mehrere Beschuldigte und eine Vielzahl von Geschädigten beteiligt sind. Dies erfordert besondere Expertise im Umgang mit umfangreichen Aktenbergen, elektronischen Beweismitteln und komplexen Finanzströmen. Unsere Kanzlei verfügt über die notwendigen Ressourcen und technische Ausstattung, um auch in Großverfahren eine effektive Verteidigung zu gewährleisten.

Häufig gestellte Fragen:

Ein Kapitalanlagebetrug liegt vor, wenn in Prospekten oder anderen Präsentationen falsche vorteilhafte Angaben über Vermögensanlagen gemacht werden. Anders als beim normalen Betrug muss kein konkreter Schaden entstehen – schon die Fehlinformation selbst ist strafbar. Verantwortlich sind dabei Personen in leitender Position wie Geschäftsführer oder Vorstände.

Machen Sie ohne anwaltliche Beratung keine Aussage! Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen. Nehmen Sie unmittelbar Kontakt zu einem Strafverteidiger auf. Jede unbedachte Äußerung kann später gegen Sie verwendet werden.

Bleiben Sie ruhig und kooperativ, aber unterschreiben Sie nichts ohne anwaltlichen Rat. Sie haben das Recht, einen Anwalt hinzuzuziehen und bei der Durchsuchung anwesend zu sein. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und protokollieren Sie, welche Unterlagen mitgenommen werden.

U-Haft wird nur bei Flucht- oder Verdunkelungsgefahr angeordnet. Bei geordneten Lebensverhältnissen und kooperativem Verhalten kann diese meist vermieden werden. Wichtig ist die frühzeitige Einschaltung eines erfahrenen Strafverteidigers.

Wirtschaftsstrafsachen sind komplex und dauern oft 2-3 Jahre, manchmal länger. Eine aktive Verteidigungsstrategie kann das Verfahren beschleunigen. Häufig gelingt es, eine Einstellung gegen Auflagen zu erreichen.

Die Kosten richten sich nach Umfang des Falls. Wir vereinbaren ein Honorar nach Zeitaufwand. 

Ja, besonders bei Ersttätern und überschaubarem Schaden ist eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Geldauflage möglich. Wir prüfen die Erfolgsaussichten und verhandeln mit der Staatsanwaltschaft über die Bedingungen.

Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Die konkrete Strafe hängt von vielen Faktoren ab: Schadenshöhe, Geständnis, Wiedergutmachung, Vorstrafen. 

Wir beraten Sie auch zu den berufsrechtlichen Folgen und entwickeln Strategien zum Erhalt Ihrer Position. Oft lässt sich durch präventive Maßnahmen und transparente Kommunikation der Reputationsschaden begrenzen.

Kapitalanlagebetrug

Die Rechtsanwälte

RA Christian Bonorden

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