Sexueller Missbrauch von Kindern

– Vorwurf sexueller Missbrauch von Kindern –

Die Vorschriften über den sexuellen Missbrauch von Kindern sind zwischenzeitlich neu gefasst, erweitert und hinsichtlich ihrer Strafandrohung erheblich verschärft worden. § 176 StGB regelt den sexuellen Missbrauch von Kindern, § 176a StGB den sexuellen Missbrauch ohne Körperkontakt mit dem Kind, § 176b StGB die Vorbereitung sexuellen Missbrauchs von Kindern, § 176c StGB den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, § 176d StGB den sexuellen Missbrauch von Kindern mit Todesfolge und § 176e StGB die Verbreitung und den Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern.

Verfahren wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Kindern sind für Beschuldigte mit hohen Belastungen und nicht selten mit Vorverurteilungen verbunden. Und dies obwohl die Erfahrung zeigt, dass – selbstverständlich – auch Kinder lügen können.

Es kommt insbesondere in Sorge- oder Umgangsstreitigkeiten immer wieder vor, dass Kinder von einem Elternteil – zumeist der Mutter – instrumentalisiert werden und das Kind derart beeinflusst wird, dass es den Vater der Wahrheit zuwider eines Missbrauchs bezichtigt.

Zuweilen können bei Kindern auch fremdsuggestive Einflüsse, also Beeinflussungen durch andere, dazu führen, dass diese nach und nach die – irrige – Überzeugung entwickeln, sexuell missbraucht worden zu sein. Dabei kann die Gefahr drohen, dass diese „Überzeugungen“ durch eingeschaltete Opferschutzorganisationen, deren häufig einseitiges Agieren hoch problematisch sein kann, noch verstärkt werden.

In der Praxis werfen diese Konstellationen ganz erhebliche Probleme auf, zumal die Strafprozessordnung besondere Arten der Vernehmung von Kindern vorsieht, welche auch die Rechte der Verteidigung beschneiden.

Es liegt deshalb auf der Hand, dass die Gefahr einer Fehlverurteilung in Fällen dieser Art sehr hoch ist.

Eine kunstgerechte Verteidigung darf vor diesen Herausforderungen nicht resignieren, muss sich der Gefahr von Instrumentalisierungen und fremdsuggestiver Einflüsse bewusst sein und die Vorwürfe kritisch überprüfen. Hierfür sind Spezialkenntnisse hinsichtlich der Aussagetüchtigkeit und -zuverlässigkeit bei Kindern notwendig, um die Glaubhaftigkeit von deren Angaben überprüfen zu können.

Wichtig ist, dass die Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren aktiv geführt wird, wobei in Einzelfällen auch die Fertigung umfangreicher Verteidigerschriftsätze für eine erfolgreiche Verteidigung unerlässlich sein kann.

Nicht zuletzt ist es notwendig, dass sich der Verteidiger mit speziellen Phänomenen wie dem Münchhausen-by-proxy-Syndrom (Münchhausen-Stellvertretersyndrom) auskennt, welches auch dazu führen kann, dass die Kinder der von diesem Syndrom betroffenen Mütter der Wahrheit zuwider Missbräuche ihrer Väter behaupten.

Im Einzelfall ist gerade bei Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs von Kindern auf die Einholung eines aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsgutachtens durch Strafverfolgungsbehörden und Gericht hinzuwirken; notfalls ist ein solches durch den Verteidiger selbst in Auftrag zu geben. Teilweise ist auch die Hinzuziehung rechtsmedizinischer Expertise notwendig.

Von herausragender Bedeutung ist bei alledem die eingehende Erörterung der Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs von Kindern mit dem Mandanten, weil nur auf dieser Basis eine seriöse und Erfolg versprechende Verteidigung möglich ist.

Angesichts der erheblichen Strafandrohungen und den möglichen außerstrafrechtlichen Konsequenzen bei Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern erfordert eine kunstgerechte Verteidigung eine sehr hohe Einsatzbereitschaft, um Fehlverurteilungen zu vermeiden bzw. unangemessen harte Urteile abzuwenden.

Herr Rechtsanwalt Bonorden verteidigt seit Jahren hochspezialisiert und mit hohem Einsatz gegen Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Er verfügt deshalb über vertiefte Erfahrungen in diesem Bereich der Verteidigung, welche auch das oben beschriebene Phänomen umfassen.

Er verteidigt insbesondere (leitende) Angestellte, Freiberufler, Unternehmer, Angestellte im öffentlichen Dienst sowie in sozialen Einrichtungen und Beamte, einschließlich Lehrer. Neben der Verteidigung von Erwachsenen übernimmt Herr Rechtsanwalt Bonorden auch die Vertretung von Jugendlichen und Heranwachsenden.

Der räumliche Schwerpunkt seiner Verteidigungstätigkeit liegt im Großraum Ludwigsburg – Stuttgart – Heilbronn. Aufgrund seiner hohen Spezialisierung verteidigt Herr Rechtsanwalt Bonorden auf Anfrage aber auch bundesweit in Sexualstrafsachen.

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