Gesetzesvorhaben Cannabis – Legalisierung

Der Konsum von Cannabis soll nach jahrelangen Diskussionen legalisiert werden.

Die Legalisierung führt dazu, dass Cannabis und Tetrahydrocannabinol (THC) künftig rechtlich nicht mehr als Betäubungsmittel i.S.d. § 1 Abs. 1 BtMG eingestuft werden.

Das Bundeskabinett hat hierzu am 16.08.2023 den Entwurf eines „Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften“ (CanG) beschlossen. Das Gesetz ist noch nicht in Kraft getreten.

Er verfolgt ein „zwei-Säulen-Modell“ (Club Anbau & Regional-Modell), dessen „ersten Säule“ nun umgesetzt wird:

Der private und gemeinschaftliche, nicht gewerbliche Eigenanbau für Erwachsene zum Eigenkonsum.

Anbauvereinigungen:

  • Es soll zunächst „nicht-gewinnorientierte“ Vereine geben, die Cannabis anbauen und diesen nur an Vereinsmitglieder abgeben dürfen. Es wird gesetzliche Vorgaben geben, um die Qualität und die Reinheit sicherzustellen.
  • Diese Vereine dürfen maximal 500 Mitglieder haben, wobei das Mindestalter 18 Jahre beträgt. Eine Mitgliedschaft in mehreren Vereinen ist verboten. Die Kosten für das Cannabis sollen über den Mitgliedsbeitrag gedeckt werden.
  • Auch gibt es bei den Mengenvorgaben Begrenzungen: Pro Vereinsmitglied darf täglich max. 25 Gramm Cannabis und monatlich max. 50 Gramm Cannabis abgegeben werden.
  • Für 18 bis 21 Jährige gelten weitere Regeln: Sie sollen monatlich max. 30 Gramm Cannabis erhalten und zudem soll eine Grenze des THC-Gehalts von 10 %  eingehalten werden.
  • Werbung für Cannabisprodukte oder Anbauvereinigungen ist verboten.

Eigenkonsum:

  • Erwachsenen ist der private Anbau von max. drei Cannabis-Pflanzen zum Eigenkonsum erlaubt, allerdings geschützt vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche.
  • Künftig wird der Besitz von max. 25 Gramm zum Eigenkonsum straffrei sein – Laufende Ermittlungs- und Strafverfahren sollen dann auch zu „nicht mehr strafbaren Handlungen“ beendet werden. Auch soll es möglich sein, Verurteilungen, die ausschließlich wegen Handlungen im Zusammenhang mit Cannabis eingetragen seien, für die das Gesetz künftig keine Strafe mehr vorsehe, auf Antrag aus dem Bundeszentralregister löschen zu lassen.
  • Es gilt ein Konsumverbot von Cannabis innerhalb einer Schutzzone von 200 Metern zu Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen, öffentlich zugänglichen Sportstätten sowie Anbauvereinigungen

Der Kinder- und Jugendschutz ist zentraler Bestandteil des Gesetzesvorhaben: Präventionsmaßnahmen sollen erheblich verstärkt werden (z.B. Präventionsmaßnahmen für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), in den Anbauvereinigungen, in lokalen Suchtberatungsstellen, in Schulen)

Ein Gesetzentwurf zur „2. Säule“, der kommerziellen Abgabe, soll noch folgen.

Hier soll geregelt werden, inwiefern Cannabis in einem lizensierten und staatlich kontrollierten Rahmen verkauft werden kann. Dazu soll zunächst in einzelnen Kreisen und Städten ausprobiert werden, ob ein solcher Schritt, von der Produktion über den Vertrieb bis zum Verkauf von Cannabis in Fachgeschäften, realisierbar ist.

Cannabis – Legalisierung

Die Rechtsanwälte

RA Christian Bonorden

RA Alexander Knecht

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